Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_168/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Grounds Regarding Invalidity Insurance Benefits

Geschäftsnummer 8C_168/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding invalidity insurance. The complaint was filed against a finding that included considerations about the change in the individual's health status and their ability to work, which were established as of April 2008. The court was asked to review the case, but the complaint was deemed inadequate as it failed to sufficiently engage with the critical arguments that underpinned the initial ruling. Consequently, the court decided not to proceed with the case due to these deficiencies in the appeal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Grounds Regarding Invalidity Insurance Benefits: The complaint was filed against a finding that included considerations about the change in the individual's health status and their ability to work, which were established as of April 2008. The court was asked to review the case, but the complaint was deemed inadequate as it failed to sufficiently engage with the critical arguments that underpinned the initial ruling. Consequently, the court decided not to proceed with the case due to these deficiencies in the appeal reasoning.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Leistungsabrechnung Krankenversicherung Rechtsfähigkeit Beschwerdelegitimation Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) due to a manifest defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were levied due to the circumstances of the case (non-admission of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_168/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 4. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2015,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 4. März 2015 diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab April 2008 sowie einem aus dem Einkommensvergleich resultierenden und nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad und der deshalb per 30. Juni 2008 erfolgten Renten

befristung - nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt,

dass er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. (soweit überhaupt beanstandet) den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass hieran auch der blosse Hinweis auf BGE 133 V 549 bzw. auf eine postulierte Änderung dieser Rechtsprechung schon mangels hinreichender Begründung zum Vornherein nichts zu ändern vermag,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz