Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_167/2023 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Untimely New Evidence

Geschäftsnummer 8C_167/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual who was sanctioned by the Unemployment Insurance Office of the Canton of Bern for insufficient job search efforts, resulting in a 12-day suspension of unemployment benefit eligibility. The administrative court upheld this decision, finding the individual's excuses for the lack of job-seeking efforts inadequate to waive the penalty. In the appeal to the Swiss Federal Tribunal, the individual presented new evidence purportedly supporting their prior claims. However, the tribunal did not consider this evidence, as it should have been submitted in earlier proceedings, in line with the individual’s duty to participate in fact-finding. Consequently, the tribunal found the appeal inadequately substantiated and dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Untimely New Evidence: The administrative court upheld this decision, finding the individual's excuses for the lack of job-seeking efforts inadequate to waive the penalty. In the appeal to the Swiss Federal Tribunal, the individual presented new evidence purportedly supporting their prior claims. However, the tribunal did not consider this evidence, as it should have been submitted in earlier proceedings, in line with the individual’s duty to participate in fact-finding. Consequently, the tribunal found the appeal inadequately substantiated and dismissed it.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit neues Beweismittel ungerechtfertigte Entlassung Wiederaufleben des Anspruchs verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule not to enter into the merits because the appeal was insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on not levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_167/2023

Urteil vom 17. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2023

(200 22 724 ALV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG geschuldet ist, dass bei letztinstanzlich vor- und beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln (detailliert) darzulegen ist, weshalb dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte.

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 30. Januar 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022, worin der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Dabei erachtete sie das vom Beschwerdeführer zur Entschuldigung für die geringe Anzahl der Arbeitsbemühungen Vorgetragene als unzureichend, um von der verfügten Sanktion abzusehen

3. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich verschiedene Einsatzpläne auf, welche das vor Vorinstanz zur Entschuldigung Vorgetragene belegen sollen. Weshalb er diese Unterlagen nicht bereits vor Vorinstanz hätte beibringen können, wozu er gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, legt er nicht dar. Solches ist auch nicht erkennbar. Demnach können die letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegten, der Beschwerdebegründung dienenden Einsatzpläne keine Berücksichtigung finden. Da sämtliche Vorbringen auf diesen Beweismitteln beruhen, ist damit der Beschwerde insgesamt die Grundlage entzogen.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel