Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_167/2022 KI-generiert

Occupational Allergy Disability Pension Calculation and Risk Adjustment

Geschäftsnummer 8C_167/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as the head of cleaning services at a hospital and was covered by the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) against accidents and occupational diseases. In 2012, the individual developed skin rashes on her neck, chest, and forehead, which were later linked to a Type IV sensitivity to several substances, including cleaning agents. Suva acknowledged this as an occupational disease and provided certain benefits but later deemed her unsuitable for roles involving contact with these cleaning agents. She challenged a decision denying her claim for an invalidity pension. Suva rejected her claim based on a dermatological assessment, which found a theoretical wage loss insufficient to warrant a pension. However, the Social Insurance Court of Basel-Stadt partially upheld her complaint, granting her an invalidity pension based on a 17.4% disability rate, prompting Suva to appeal this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 9 UVG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 44 ATSG; Occupational Allergy Disability Pension Calculation and Risk Adjustment: In 2012, the individual developed skin rashes on her neck, chest, and forehead, which were later linked to a Type IV sensitivity to several substances, including cleaning agents. Suva acknowledged this as an occupational disease and provided certain benefits but later deemed her unsuitable for roles involving contact with these cleaning agents. She challenged a decision denying her claim for an invalidity pension. Suva rejected her claim based on a dermatological assessment, which found a theoretical wage loss insufficient to warrant a pension. However, the Social Insurance Court of Basel-Stadt partially upheld her complaint, granting her an invalidity pension based on a 17.4% disability rate, prompting Suva to appeal this decision.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente Invalideneinkommen) Invalidenrentenberechnung Invaliditätsgradbemessung Bemessung des versicherten Verdienstes Berufskrankheit soziale Sicherheit Einkommensanpassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the apportionment of the court costs (Gerichtskosten).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to grant the respondent a reduced level of party compensation (Parteientschädigung).

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited incidentally in the reasoning regarding the general rule for rounding disability degrees, though the direct application appears related to the rounding rule from BGE 130 V 121.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_167/2022

Urteil vom 18. August 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Gaël Jenoure,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2021 (UV.2021.15).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1967 geborene A.________ war seit dem 1. April 2004 als Chefin des Reinigungsdienstes für das Spital B.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im August 2012 traten am Hals, am Dekolleté und an der Stirn erstmals Ausschläge auf. Am 17. März 2014 berichtete die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, zuhanden der Arbeitgeberin, eine Epikutantestung habe eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiär-Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopylbetain (richtig: Cocamidopropylbetain) in Wasser, Sani Clonet W4f und "Diven.lonlea 300NC" (richtig: Jontec 300) ergeben. Daraufhin erfolgte am 21. März 2014 eine Schadenmeldung UVG an die Suva. Letztere anerkannte die Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 als Berufskrankheit. Am 12. September 2014 erliess sie eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu diesen Reinigungsmitteln. Zudem erbrachte sie die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung). Die gegen die Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014 erhobene Einsprache der A.________ hiess sie teilweise gut, indem sie die Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst umformulierte (Einspracheentscheid vom 14. November 2014). Die dagegen gerichtete Beschwerde der A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Gestützt auf ein von der Invalidenversicherung veranlasstes dermatologisches Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 1. März 2018 und deren ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Januar 2019 bei einer theoretischen Lohneinbusse von 7.52 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Daran hielt sie auf Einsprache der A.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 23. April 2021).

B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde der A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom 23. April 2021 insoweit auf, als es die Suva verpflichtete, A.________ ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % auszurichten (Urteil vom 20. Oktober 2021).

C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr Einspracheentscheid vom 23. April 2021 zu bestätigen. Eventualiter sei A.________ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % zuzusprechen.

Das Sozialversicherungsgericht und A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % zusprach.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht ( BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 UVG ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) und des im Verwaltungsverfahren und im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Zutreffend sind sodann die Ausführungen über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten im Besonderen ( BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2).

3.2. Zu wiederholen ist, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) der so erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).

Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).

4. Die Vorinstanz stellte wie die Suva auf das als beweiskräftig erachtete dermatologische Gutachten der asim vom 1. März 2018 inklusive deren ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 ab. Demnach steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdegegnerin u.a. eine Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiär-Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain und Reinigungsmittel (Sani Clonet W4f und Jontec 300) besteht. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen erwog das kantonale Gericht, nur die Sensibilisierung in Bezug auf die Reinigungsmittel lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit anerkennen. In leidensadaptierten Tätigkeiten, d.h. in solchen, in welchen eine konsequente Allergenkarenz berücksichtigt werden könne, schloss es auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

In erwerblicher Hinsicht ermittelte das kantonale Gericht anhand der Tabellenlöhne der LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 49'212.-. In Abweichung vom Einspracheentscheid der Suva, welche von einem Abzug vom Tabellenlohn abgesehen hatte, nahm es dabei einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Anhand des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 59'558.- berechnete es schliesslich einen Minderverdienst von Fr. 10'346.- und einen Invaliditätsgrad von 17.4 %. Im Anschluss an die Übergangsentschädigung, welche der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Januar 2018 ausgerichtet worden sei, also ab dem 1. Februar 2018, habe diese somit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.

5. Streitig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährte.

5.1. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, die Suva habe in ihrem Einspracheentscheid nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Auftretens der Kontaktallergie "bereits rund zehn Jahre" für die ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen sei und dort eine Leitungsfunktion innegehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigentliche berufliche Ausbildung und könne aufgrund ihrer Kontaktallergie nicht mehr im Reinigungsdienst arbeiten. Zudem müsse sie eine strikte Allergenkarenz einhalten und sich mit mittlerweile über 50 Jahren beruflich komplett neu orientieren, wobei sie aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht zwar nicht zeitlich, aber dennoch (qualitativ) eingeschränkt sei. Es bestehe ein gewisses Risiko, dass sie auch in einer neuen Anstellung aufgrund ihrer Allergien - sei dies aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten - wieder ausfalle. Dies stelle für eine Arbeitgeberin ein unberechenbares Risiko dar. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auch in einer adaptierten Tätigkeit höchstens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen könne, was in Form eines angemessenen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % zu berücksichtigen sei.

5.2. Die beschwerdeführende Suva wendet ein, zusammenfassend lägen keine Umstände vor, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe ein gewisses Risiko, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Allergien auch in einer neuen Anstellung wieder ausfalle, stehe in Widerspruch zu der klaren Aussage der asim-Gutachter, wonach in zumutbaren Tätigkeiten in zeitlicher und qualitativer Hinsicht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Es handle sich somit um eine sehr entfernte und abstrakte Möglichkeit künftiger Absenzen, welche gemäss der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige. Auch das Dienstalter, die in der angestammten Tätigkeit trotz fehlender beruflicher Ausbildung innegehabte Leitungsfunktion und die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin mit mittlerweile 50 Jahren beruflich neu orientieren müsse, vermöchten keinen leidensbedingten Abzug zu begründen.

5.3.

5.3.1. Diese Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet. Nach der Rechtsprechung können nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Erforderlich ist hierfür, dass Umstände vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen (Urteil 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5 und E. 4.5.2; vgl. auch die Kasuistik in E. 4.5.1 des genannten Urteils). Wie von der Suva geltend gemacht, gingen die asim-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.

November 2018 zwar davon aus, dass durch eine konsequente Allergenkarenz, die Einhaltung der aufgelisteten Schutzmassnahmen sowie regelmässige und konsequente Rückfettung eine konstant gute Hautsituation erwartet werden könne. Weiter hielten sie fest, die Beschwerdegegnerin sei in Tätigkeiten, welche das Erfordernis der konsequenten Allergenkarenz berücksichtigten, grundsätzlich als voll arbeitsfähig zu erachten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht einwendet, geht aus der ergänzenden Stellungnahme weiter hervor, dass die asim-Gutachter - neben der Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel - auch aufgrund der Sensibilisierung auf die weiteren Substanzen eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht für möglich hielten, wenn es durch Kontakt mit Allergenen zu einem Aufflammen der Beschwerden komme.

Mit welcher Häufigkeit bzw. wie konkret mit Letzterem zu rechnen ist, lässt sich dem asim-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme nicht entnehmen. Ausweislich der medizinischen Unterlagen traten bei der Beschwerdegegnerin jedoch auch nach Aufgabe der Reinigungstätigkeit allergische Beschwerden auf: Mit Verlaufsbericht vom 9. März 2016 schilderte die behandelnde Dermatologin Dr. med. C.________, die Beschwerdegegnerin habe sich, nachdem sie im Februar 2016 ein von der Arbeitslosenversicherung initiiertes Verkaufspraktikum in einer D.________-Filiale begonnen habe, am 1. und 4.

März 2016 mit ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich im Sinne einer exazerbierten Dermatitis vorgestellt. Diese hätte zu einer Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen geführt. Am 30. Oktober 2018 berichtete Dr. med. C.________ sodann, es komme bei Kontakt zu Duftstoffen in öffentlichen Räumen, beim Einkaufen oder im öffentlichen Verkehr, bei Feuchtarbeiten, Kontakt zu Staub und Dampf, teilweise auch im häuslichen Umfeld, immer wieder zu Ekzem-Exazerbationen. Gemäss dem Einspracheentscheid der Suva vom 14.

November 2014 kommen die allergenen Substanzen - zum Teil auch "verborgen" - denn auch in "zahlreichen, alltäglich gebrauchten Materialien", Arzneien, Kosmetika und Lebensmitteln vor. Vor diesem Hintergrund erscheint der vorinstanzliche Schluss, dass die Beschwerdegegnerin - sei es aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten - mit einem gewissen Risiko auch in einer neuen (angepassten) Anstellung wieder ausfallen könne, jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig. Gleiches gilt für die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Frage nach einem Tabellenlohnabzug.

5.3.2. Ob die Vorinstanz in ihrer gesamthaften Schätzung des Abzugs (vgl. E. 3.2 hiervor) die weiteren Merkmale zu Unrecht berücksichtigt hat, kann offen gelassen werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre nicht vom vorinstanzlichen Abzug auszugehen und dieser zu vermindern. Vielmehr hätte das Bundesgericht den Abzug aufgrund der zu Recht herangezogenen Kriterien gesamthaft neu zu schätzen (Urteil 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1). In den Fällen, in welchen die Rechtsprechung einen Tabellenlohnabzug aufgrund nicht vorhersehbarer und schwer kalkulierbarer Absenzen gewährte, betrug dieser jeweils 10 % (Urteile 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.6; 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.4; 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2). Dies erscheint im Ergebnis auch hier angemessen, womit sich der vorinstanzlich gewährte Abzug und das entsprechend resultierende Invalideneinkommen von Fr. 49'212.- im Ergebnis als bundesrechtskonform erweisen. Im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 59'558.- bleibt es damit bei der vorinstanzlich ermittelten Erwerbseinbusse von Fr. 10'346.- bzw. von rund 17.4 %.

5.4. Wie die Suva im Weiteren jedoch zu Recht geltend macht, ist der Invaliditätsgrad nach den anerkannten Regeln der Mathematik jeweils auf ganze Prozentzahlen auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis bis x.49... % ist somit auf x % abzurunden ( BGE 130 V 121 E. 3.2). Dies gilt auch in der Unfallversicherung, auch wenn das Auf- oder Abrunden auf ganze Zahlen (abgesehen vom Eckwert von 10 % [vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG ]) einen rundungsbedingten Verlust oder Gewinn von wenigen Franken auf dem monatlichen Rentenbetrag bedeutet ( BGE 130 V 121 E. 3.3). Indem die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nicht auf 17 % abrundete, sondern der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17.4 % zusprach, verletzte sie Bundesrecht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 %. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.

5.5. Die Suva obsiegt zu einem geringen Teil. Dies rechtfertigt, die Gerichtskosten zu neunzehn Zwanzigsteln ihr und zu einem Zwanzigstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2021 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 760.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 40.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1900.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther