Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_165/2025 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment

Geschäftsnummer 8C_165/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Refusal to Hear Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment The Federal Supreme Court refused to hear a complainant’s appeal against a Cantonal Insurance Court decision upholding a 43-day suspension of unemployment benefits under Article 30(1)(a) AVIG (Unemployment Insurance Act) for self-inflicted unemployment, finding the appeal lacked the required substantive justification. The Cantonal Court had determined that the complainant’s unemployment was self-inflicted based on the facts, and the complainant failed to demonstrate in the appeal that the lower court's factual findings were manifestly incorrect or that their reasoning violated federal law. Merely stating that they had terminated their employment but were then released from the obligation to work by the employer was insufficient to challenge the finding of self-inflicted unemployment, leading to the non-admission of the appeal in a simplified procedure under Article 108(1)(b) BGG for lack of a reasoned submission.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Refusal to Hear Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment: The Cantonal Court had determined that the complainant’s unemployment was self-inflicted based on the facts, and the complainant failed to demonstrate in the appeal that the lower court's factual findings were manifestly incorrect or that their reasoning violated federal law. Merely stating that they had terminated their employment but were then released from the obligation to work by the employer was insufficient to challenge the finding of self-inflicted unemployment, leading to the non-admission of the appeal in a simplified procedure under Article 108(1)(b) BGG for lack of a reasoned submission.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Recht auf Abschalten Versicherungsleistung Arbeitslosenversicherungsorgan verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter into the appeal (Nichteintreten) due to lack of sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_165/2025

Urteil vom 5. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2025 (VBE.2024.389).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 20. Februar 2025 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 43 Tagen (vgl. Verfügung vom 24. April 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024). Dabei setzte es sich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten dar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Allein auf den Umstand hinzuweisen, zwar die Arbeitsstelle selbst gekündigt zu haben, indessen danach von Seiten der Arbeitgeberin für die verbleibende Vertragsdauer von der Arbeitspflicht befreit worden zu sein, reicht nicht aus. Inwiefern deswegen nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen ist, ist damit nicht dargetan.

4. Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel