Refusal to Hear Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRefusal to Hear Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment The Federal Supreme Court refused to hear a complainant’s appeal against a Cantonal Insurance Court decision upholding a 43-day suspension of unemployment benefits under Article 30(1)(a) AVIG (Unemployment Insurance Act) for self-inflicted unemployment, finding the appeal lacked the required substantive justification. The Cantonal Court had determined that the complainant’s unemployment was self-inflicted based on the facts, and the complainant failed to demonstrate in the appeal that the lower court's factual findings were manifestly incorrect or that their reasoning violated federal law. Merely stating that they had terminated their employment but were then released from the obligation to work by the employer was insufficient to challenge the finding of self-inflicted unemployment, leading to the non-admission of the appeal in a simplified procedure under Article 108(1)(b) BGG for lack of a reasoned submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Refusal to Hear Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Self-Inflicted Unemployment: The Cantonal Court had determined that the complainant’s unemployment was self-inflicted based on the facts, and the complainant failed to demonstrate in the appeal that the lower court's factual findings were manifestly incorrect or that their reasoning violated federal law. Merely stating that they had terminated their employment but were then released from the obligation to work by the employer was insufficient to challenge the finding of self-inflicted unemployment, leading to the non-admission of the appeal in a simplified procedure under Article 108(1)(b) BGG for lack of a reasoned submission.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the appeal (Nichteintreten) due to lack of sufficient justification.
Applied to waive the imposition of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_165/2025
Urteil vom 5. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2025 (VBE.2024.389).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 20. Februar 2025 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 43 Tagen (vgl. Verfügung vom 24. April 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024). Dabei setzte es sich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten dar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
, das heisst willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen. Allein auf den Umstand hinzuweisen, zwar die Arbeitsstelle selbst gekündigt zu haben, indessen danach von Seiten der Arbeitgeberin für die verbleibende Vertragsdauer von der Arbeitspflicht befreit worden zu sein, reicht nicht aus. Inwiefern deswegen nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen ist, ist damit nicht dargetan.
4. Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel