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8C_165/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Social Benefits Case

Geschäftsnummer 8C_165/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by the administrative court regarding social assistance benefits in the Zurich region. The individual contested the removal of the minimum integration allowance by the social services authority, claiming violations of constitutional rights. The appeal was scrutinized to determine if it met the legal requirements for admissibility, particularly focusing on whether it adequately explained how the contested decision infringed upon rights or legal statutes. Ultimately, it was found that the appeal did not fulfill the necessary criteria to be considered valid, resulting in the Federal Tribunal deciding not to entertain the appeal and waiving any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Social Benefits Case: The individual contested the removal of the minimum integration allowance by the social services authority, claiming violations of constitutional rights. The appeal was scrutinized to determine if it met the legal requirements for admissibility, particularly focusing on whether it adequately explained how the contested decision infringed upon rights or legal statutes. Ultimately, it was found that the appeal did not fulfill the necessary criteria to be considered valid, resulting in the Federal Tribunal deciding not to entertain the appeal and waiving any court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Verletzung von Verfahrensrechten Mindestleistungen Entzug von Sozialversicherungsleistungen Sozialstaat Soziale Eingliederung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because it did not meet the requirements for a valid legal remedy, specifically regarding the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_165/2014

Urteil vom 11. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde T.________ ,

vertreten durch die Sozialkommission

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der G.________ vom 24. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2014 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Anfechtungsgegenstand bildet diesbezüglich einzig die mit Entscheid vom 13. Januar 2014 bestätigte Streichung der Minimalen Integrationszulage durch die Sozialhilfebehörde -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2014 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass dies auch bezüglich der beantragten "Wiederherstellung (der) Persönlichkeitsrechte" gilt, zumal sich die entsprechenden Rügen gegen eine der Verwaltung zugehörige Person und nicht gegen eine Erwägung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides richten und somit nicht zum Anfechtungsgegenstand des hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens gehören,

dass schliesslich, soweit in der Beschwerde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung durch die Vorinstanz beanstandet wird, keinerlei sachbezogene Begründung zu den Erwägungen des kantonalen Entscheides vorliegt und auch in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen sollte ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, insgesamt kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz