Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_164/2026 KI-generiert

Dismissal of social assistance appeal for failure to meet pleading requirements regarding procedural non-entry for unpaid costs.

Geschäftsnummer 8C_164/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to review a cantonal administrative court judgment that had refused to enter into a social assistance appeal due to the appellant's failure to pay an advance on costs or submit a properly signed fee waiver request within the set deadlines, combined with an inability to claim a lack of fault after leaving the address of service without ensuring mail delivery. The court applied federal law governing procedural requirements and the qualified duty to substantiate constitutional violations under Articles 42, 95, 106, and 108 of the Federal Supreme Court Act, holding that the appellant's mere factual assertions failed to meet the rigorous pleading standards required to challenge the lower court's findings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Dismissal of social assistance appeal for failure to meet pleading requirements regarding procedural non-entry for unpaid costs: Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Unterstützungskosten Nichtleistung des Kostenvorschusses Prozessvoraussetzung administrative Entlassung Sozialversicherungsverfahren Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_164/2026

Urteil vom 11. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Politische Gemeinde Arbon, vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2025 (VG.2025.107/E).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 auf die gegen den den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 bestätigenden Rekursentscheid des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2025 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist zu leisten. Darüber hinaus sei innert separat angesetzter Nachfrist auch kein formgültig unterzeichnetes Kostenbefreiungsgesuch eingereicht worden. Soweit um Wiederherstellung der versäumten Nachfrist ersucht werde, könne nicht von einem fehlenden Selbstverschulden ausgegangen werden. Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entferne, ohne die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilung sicherzustellen, habe sich dieses Fehlverhalten selber zuzuschreiben. Dies führe zum angedrohten Nichteintreten auf die Beschwerde.

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sind. Ferner legt sie nicht dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich den Geschehensablauf zu schildern und unter Verweis auf von der Vorinstanz gewürdigte Aktenstücke pauschal zu behaupten, die einverlangte Vollmacht fristgerecht eingereicht zu haben, reicht nicht aus. Dass die dabei von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail - wie vom kantonalen Gericht eingefordert - eigenhändig unterzeichnet wurde, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Auch sonst setzt sie sich nicht in einer Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die den eingangs erwähnten qualifizierten Begründungsanforderungen genügen würde.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel