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8C_164/2018 KI-generiert

Insured Person v. Cantonal Court Regarding Unemployment Benefits Appeal Deadline

Geschäftsnummer 8C_164/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a claim for unemployment benefits by an individual who was denied compensation for the period starting April 1, 2017, by the unemployment insurance fund, which argued that the individual had not definitively relinquished their employer-like position. The individual subsequently appealed this decision to the Social Security Court, but the court declined to consider the appeal due to the failure to properly format the appeal submission within the legal time limit. The individual then sought recourse from a higher court to compel the lower court to accept the appeal, arguing that additional documentation submitted shortly after the deadline should have been considered. However, the issues surrounding the timing and adequacy of the initial appeal submission became the primary focus of the higher court's review.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured Person v. Cantonal Court Regarding Unemployment Benefits Appeal Deadline: The individual subsequently appealed this decision to the Social Security Court, but the court declined to consider the appeal due to the failure to properly format the appeal submission within the legal time limit. The individual then sought recourse from a higher court to compel the lower court to accept the appeal, arguing that additional documentation submitted shortly after the deadline should have been considered. However, the issues surrounding the timing and adequacy of the initial appeal submission became the primary focus of the higher court's review.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gesetzliche Verfahrensfrist Arbeitslosigkeit Pflichtleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_164/2018

Urteil vom 12. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione.

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________ GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2018 (AL.2018.00008).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 und Einspracheentscheid vom 14. November 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse für die Zeit ab 1. April 2017 einen Anspruch des 1971 geborenen A.________ auf Arbeitslosenentschädiung, da er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben habe.

B. Auf die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Januar 2018 nicht ein, da die innert Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Vorinstanz sei unter Aufhebung ihres Entscheides vom 11. Januar 2018 zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 8. Januar 2018 einzutreten und dabei die Ergänzungen und Unterlagen vom 10. und 11. Januar 2018 mitzuberücksichtigen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie auf die Beschwerde vom 8. Januar 2018 ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten ist.

3. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017 am 8. Januar 2018 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer innert Rechtsmittelfrist keine Beschwerdeschrift mit einem materiellen Antrag und dessen Begründung eingereicht hat, sondern lediglich ein Schreiben mit dem Antrag, es sei die Beschwerdefrist zu verlängern. Das kantonale Gericht hat ewogen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zwar bei einer ungenügenden Begründung grundsätzlich eine Nachfrist anzusetzen (vgl. BGE 134 V 162 E. 4. S. 164 ff.), hier sei jedoch von diesem Grundsatz abzuweichen, da die mangelhafte Eingabe bewusst und einzig zum Zweck eingereicht worden sei, eine Nachfrist zur Begründung einer Beschwerde und damit eine ungebührliche Verlängerung der gesetzlich nicht erstreckbaren Frist zu erwirken. Der Versicherte bringt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würden.

4. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner letztinstanzlichen Beschwerde im Wesentlichen darauf, aufgrund des Telefonats vom 9. Januar 2018 zwischen seinem Vertreter und einer Mitarbeiterin des Sozialversicherungsgerichts habe er darauf vertrauen dürfen, dass er die Beschwerde noch ergänzen und belegen könne. Damit beruft sich der Versicherte sinngemäss auf das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensprinzip. Entgegen seinen Ausführungen braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, welchen Inhalt dieses Telefonat genau hatte und wie er die Auskunft der Mitarbeiterin der Vorinstanz verstehen durfte: Eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf das Vertrauensprinzip wäre es, dass der Versicherte aufgrund einer behördlichen Falschauskunft für ihn nachteilige Dispositionen trifft (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Da die kantonale Rechtsmittelfrist bereits am 8. Januar 2018 abgelaufen war, hätte er, auch wenn er am 9. Januar 2018 korrekt informiert worden wäre und er die entsprechende Information auch richtig verstanden hätte, keine Möglichkeit mehr gehabt, seine mangelhafte Eingabe innert Frist zu verbessern. Selbst wenn man daher davon ausgehen würde, der Versicherte sei am 9. Januar 2018 durch die Vorinstanz falsch infomiert worden, so wäre diese Falschauskunft aufgrund des Zeitlaufs nicht kausal dafür gewesen, dass innert Rechtsmittelfrist dem kantonalen Gericht keine genügend begründete Beschwerde eingereicht wurde. Die Beschwerde des Versicherten ist entsprechend abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold