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8C_164/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Denial of Pro Bono Legal Aid as Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 8C_164/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Social Security Court of Zurich, which denied their request for free legal assistance in a matter concerning invalidity insurance. The denial was based on insufficient proof of financial need and unclear financial circumstances. The individual sought judicial review, arguing for the right to free legal representation in the proceedings against the decision made by the invalidity insurance office. The court examined whether the refusal of free legal aid would cause irreparable harm and decided not to pursue the case further, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Denial of Pro Bono Legal Aid as Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm: The denial was based on insufficient proof of financial need and unclear financial circumstances. The individual sought judicial review, arguing for the right to free legal representation in the proceedings against the decision made by the invalidity insurance office. The court examined whether the refusal of free legal aid would cause irreparable harm and decided not to pursue the case further, ultimately dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege nicht wiedergutzumachender Nachteil Sozialversicherungsverfahren finanzielle Verhältnisse Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_164/2016

Urteil vom 18. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2016, womit das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 betreffenden Verfahren mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit bzw. wegen insgesamt undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen abgewiesen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Verfügung des Einzelrichters) sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz,

in Erwägung,

dass es sich beim Entscheid, mit welchem vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) abgewiesen wird, um eine Zwischenverfügung handelt (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 mit Hinweisen),

dass der angefochtene Entscheid daher keinen Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),

dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) in Frage kommt,

dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsprechungsgemäss einen solchen Nachteil bewirken kann, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird ( BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013, 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603 ),

dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss mit der Androhung erhoben hat, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten,

dass, sollten dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren Kosten auferlegt werden, er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Endentscheids noch anfechten kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013 und 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2),

dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mithin nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ),

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz