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8C_162/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Failure to Meet Qualified Duty to State Grounds in Social Assistance Ruling

Geschäftsnummer 8C_162/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a social assistance dispute between an individual and a municipal social services office, following a decision made by the administrative court of the canton of Bern on December 22, 2010. The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on February 25, 2011, challenging the earlier judgment. The complaint was deemed insufficient as it failed to adequately demonstrate any violations of constitutional rights, particularly in relation to the alleged wrongful application of cantonal laws. Consequently, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal and therefore could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Meet Qualified Duty to State Grounds in Social Assistance Ruling: The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on February 25, 2011, challenging the earlier judgment. The complaint was deemed insufficient as it failed to adequately demonstrate any violations of constitutional rights, particularly in relation to the alleged wrongful application of cantonal laws. Consequently, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal and therefore could not be considered.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Begründungspflicht Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Sozialstaat Verletzung der Begründungspflicht Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the formal requirements for filing a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs for the federal court proceedings due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_162/2011

Urteil vom 25. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde X.________, Sozialamt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 22. Dezember 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 25. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. Dezember 2010 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten (auch die vorinstanzlich herangezogenen SKOS-Richtlinien gelangen als kantonale Regelungen und nicht als Bundesrecht zur Anwendung), die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, wobei auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran namentlich die Anrufung des Willkürverbots (und sinngemäss die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) nichts ändert, weil auch die insofern bloss in pauschaler und appellatorischer Weise vorgetragenen Ausführungen den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass der Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten Umstand, "kurzfristig ... kein(en) Rechtsbeistand" gefunden und deshalb die vorliegende Eingabe zur Fristwahrung selbst verfasst zu haben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung und Einhaltung der bundesgerichtlichen Fristen (Art. 44-48 sowie Art. 100-101 BGG ) zwingend sind und das Gericht schon um der Rechtsgleichheit willen nicht - wie sinngemäss anbegehrt - Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen kann,

dass demzufolge auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz