Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_162/2009 KI-generiert

Insurer Upheld in Denying Benefits Post-Initial Compensation Award Following 2002 Accident.

Geschäftsnummer 8C_162/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was working as a chief physician's secretary and sustained injuries in a rear-end car accident in May 2002. Initially recognized by the insurance company for her claim, she received a 20% compensation for impairment but was later denied further benefits such as a pension and additional healthcare services starting from July 2006. After contesting these decisions, a lower court ruled in her favor regarding a specific healthcare billing claim but denied her claims for pension benefits post-2007. The individual then appealed, seeking to obtain the denied healthcare costs and a pension due to her perceived ongoing disability, while the insurance company opposed the appeal. The court had to evaluate the causal relationship between the accident and the claimed ongoing disabilities against the backdrop of existing legal criteria for compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 96 BGG; Insurer Upheld in Denying Benefits Post-Initial Compensation Award Following 2002 Accident: Initially recognized by the insurance company for her claim, she received a 20% compensation for impairment but was later denied further benefits such as a pension and additional healthcare services starting from July 2006. After contesting these decisions, a lower court ruled in her favor regarding a specific healthcare billing claim but denied her claims for pension benefits post-2007. The individual then appealed, seeking to obtain the denied healthcare costs and a pension due to her perceived ongoing disability, while the insurance company opposed the appeal. The court had to evaluate the causal relationship between the accident and the claimed ongoing disabilities against the backdrop of existing legal criteria for compensation.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherer Auffahrunfall Versicherungsleistungsanspruch Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Dauerleistung medizinische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited for the principle that the Federal Tribunal applies jurisdiction ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, so costs were imposed on the appellant according to this provision.

Art. 95 BGG

This article governs the right to appeal in public law matters, which was the basis for the appeal filed.

Art. 96 BGG

This article governs the right to appeal in public law matters, which was the basis for the appeal filed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_162/2009

Urteil vom 28. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

E.________, vertreten durch Advokat Erich Züblin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A. Die 1940 geborene E.________ war als Chefarztsekretärin im Spital X.________ bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. Mai 2002 einen Auffahrunfall erlitt. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 sprach diese der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu, verneinte gleichzeitig aber einen weitergehenden Leistungsanspruch ab dem 1. Juli 2006. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 hob die Versicherung diese Verfügung teilweise auf und stellte einen neuen Entscheid betreffend Anspruch auf Rente und Heilbehandlung in Aussicht. Mit Verfügung vom 23. November 2007 und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 verneinte die Basler einen Rentenanspruch, sprach der Versicherten jedoch Heilbehandlungsleistungen zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme einer Rechnung der MEDAS von Fr. 163.40 betreffend der Beantwortung einer nachträglichen Zusatzfrage der Versicherten an die Gutachter.

B. Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 bezüglich der Rechnung der MEDAS gut. Nach Androhung einer reformatio in peius und in Änderung des angefochtenen Einspracheentscheides wies das kantonale Gericht die Beschwerde bezüglich Rentenleistungen ab und stellte fest, dass ab 23. November 2007 kein Anspruch auf Heilbehandlung mehr bestehe.

C. Mit Beschwerde beantragt E.________, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides und unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Basler zu verpflichten, ihr ab 23. November 2007 Heilbehandlungskosten sowie ab Einstellung der Taggeldleistungen eine Invalidenrente in der Höhe von 40 % zu bezahlen.

Während die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen ( BGE 134 V 109 ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 sprach die Basler der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu, verneinte gleichzeitig aber einen weitergehenden Leistungsanspruch ab dem 1. Juli 2006. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3. Juli 2006 Einsprache, wobei sie die Höhe der Integritätsentschädigung ausdrücklich nicht anfocht. Demnach ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, die Verfügung vom 29. Juni 2006, soweit die Integritätsentschädigung betreffend, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 3.2). Streitig ist somit der Anspruch auf Geldleistungen (Taggeld bzw. Rente) ab 1. Juli 2006 sowie jener auf Heilbehandlungsleistungen ab 23. November 2007.

3.2 Die Versicherte macht - zwar zutreffenderweise - geltend, die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung setze einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraus ( BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Daraus folgert sie in Verbindung mit der rechtskräftigen Zusprache der Integritätsentschädigung aber zu Unrecht, dass ihr weitergehende Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, nicht mit dem Argument verweigert werden dürfen, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und eingetretenem Schaden sei nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbstständig anfechtbar ( BGE 120 V 233 E. 1a mit S. 237 Hinweis, 110 V48 E. 3c S. 52 in fine, 106 V 92 E. 1). Die Motive einer Verwaltungsverfügung könnten nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und soweit sie Gegenstand eines Feststellungsentscheides bilden (Urteil K 47/01 vom 25. August 2003 E. 1.2). So verhält es sich vorliegend nicht. War die mit der Zusprache der Integritätsentschädigung verbundene implizite Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs nicht selbstständig anfechtbar, so ist sie für die Beurteilung anderer Leistungsansprüche auch nicht verbindlich. Demnach kann die Unfallversicherung trotz der zugesprochenen Integritätsentschädigung die Ausrichtung weitergehender Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente, mangels rechtsgenüglicher Kausalität ablehnen (vgl. auch Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008, insbesondere E. 9.1).

3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten wird, ist der Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Ereignis (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2) vom 11. Mai 2002 und den über den 1. Juli 2006 hinaus geklagten Beschwerden nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Demnach schuldet die Beschwerdegegnerin der Versicherten keine weiteren Leistungen; die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer