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8C_161/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Free Legal Representative in Disability Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_161/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Free Legal Representative in Disability Insurance Case: Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Invaliditätsversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Sozialversicherungsverfahren Einstellung von Invalidenleistungen kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure due to a deficiency in its reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_161/2025

Urteil vom 24. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 14. Februar 2025 (ERV 24 75).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

2. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht sachbezogen ein, indem er allein seine finanziellen Verhältnisse schildert und darüber hinaus pauschal auf der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist ihm diese wegen aussichtsloser Beschwerdeführung nicht zu gewähren (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, den Sozialen Diensten Appenzeller Mittelland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel