Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Free Legal Representative in Disability Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generierthat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Free Legal Representative in Disability Insurance Case: Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was rejected in the simplified procedure due to a deficiency in its reasoning.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless (aussichtslos).
The Tribunal decided to waive the collection of court fees exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_161/2025
Urteil vom 24. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 14. Februar 2025 (ERV 24 75).
Erwägungen:
1. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
2. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gewährte dem Beschwerdeführer im gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2024 angestrengten Prozess die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten. Soweit darüber hinaus um Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht werde, sei dieses Gesuch abzuweisen. Es führte näher aus, weshalb es die Beigabe eines Rechtsvertreters für nicht notwendig erachtete.
3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht sachbezogen ein, indem er allein seine finanziellen Verhältnisse schildert und darüber hinaus pauschal auf der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist ihm diese wegen aussichtsloser Beschwerdeführung nicht zu gewähren (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, den Sozialen Diensten Appenzeller Mittelland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel