Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_161/2023 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Appeal Dismissed for Procedural Flaws

Geschäftsnummer 8C_161/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed a complaint against the Lucerne Cantonal Unemployment Insurance Fund after being denied unemployment benefits for 39 days. The denial was based on a determination of self-inflicted unemployment, as per the applicable Swiss legislation. The complainant challenged a decision by the Lucerne Cantonal Court, which upheld the denial. The Federal Tribunal examined whether the lower court's fact-finding was obviously incorrect or arbitrary and whether these findings violated federal law, but found the appeal insufficiently substantiated to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefit Suspension Appeal Dismissed for Procedural Flaws: The denial was based on a determination of self-inflicted unemployment, as per the applicable Swiss legislation. The complainant challenged a decision by the Lucerne Cantonal Court, which upheld the denial. The Federal Tribunal examined whether the lower court's fact-finding was obviously incorrect or arbitrary and whether these findings violated federal law, but found the appeal insufficiently substantiated to proceed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung ungerechtfertigte Entlassung Revision von Invalidenleistungen Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be heard (Nichteintreten) due to a manifest defect in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_161/2023

Urteil vom 13. April 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (WAS), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2023 (5V 22 391).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 23. Februar 2023 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 39 Tagen. Dabei setzte sie sich einlässlich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere genügt es nicht, pauschal auf das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu verweisen und darüber hinaus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung Einseitigkeit zu unterstellen und sein Verhalten als dem Temperament geschuldet zu bezeichnen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel