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8C_161/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal on Unemployment Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 8C_161/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint against the decision of the Bern cantonal administrative court, which upheld a ruling by the Bern Cantonal Unemployment Insurance Fund. The fund had denied the person unemployment insurance benefits due to not meeting the requisite contribution period as specified by law. The individual argued that it was impossible to register for benefits earlier due to health reasons, a claim rejected by the court. The plaintiff's appeal largely reiterated points made in earlier proceedings without adequately addressing the specific legal findings of the previous court's decision or demonstrating how any legal mistakes were made by that court. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, noting the shortcomings in the appeal’s arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Unemployment Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Legal Substantiation: The fund had denied the person unemployment insurance benefits due to not meeting the requisite contribution period as specified by law. The individual argued that it was impossible to register for benefits earlier due to health reasons, a claim rejected by the court. The plaintiff's appeal largely reiterated points made in earlier proceedings without adequately addressing the specific legal findings of the previous court's decision or demonstrating how any legal mistakes were made by that court. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, noting the shortcomings in the appeal’s arguments.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beitragsforderung Arbeitslosigkeit substantiierte Begründung ungerechtfertigte Entlassung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal for failure to meet procedural requirements regarding the substantiation of the appeal dossier.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_161/2022

Urteil vom 16. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2022 (200 21 693 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 und 137 V 57 E. 1.3),

dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 27. August 2021 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine Arbeitslosenversicherungsleistungen zustehen,

dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen soll,

dass dies im Besonderen zutrifft für die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Möglichkeit, die Rahmenfrist für die Beitragszeit vorzuverlegen; lediglich zu behaupten, eine frühere Anmeldung zum Leistungsbezug sei entgegen der vorinstanzlichen Feststellung aus gesundheitlichen Gründen gar nie möglich gewesen, und dabei pauschal auf von der Vorinstanz gewürdigte Arztberichte zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus,

dass sodann mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, kein Gesetz habe ihn verpflichtet, sich umgehend nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu melden, nichts gewonnen ist, behauptet doch auch das kantonale Gericht nichts Derartiges,

dass die in der Beschwerde erhobenen Rügen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel