Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_161/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_161/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the Federal Administrative Court regarding the denial of a disability pension based on a lack of sufficient evidence of an invalidity degree. The court found that the previous ruling correctly assessed the individual's ability to perform work, concluding that the person could still undertake a significant portion of their previous or another suitable occupation. The individual filed a complaint regarding this decision, claiming to be fully incapacitated and intending to submit additional medical evidence for consideration. However, the complaint was deemed insufficient under the legal requirements for an appeal, leading to a determination not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied for Procedural Defects: The court found that the previous ruling correctly assessed the individual's ability to perform work, concluding that the person could still undertake a significant portion of their previous or another suitable occupation. The individual filed a complaint regarding this decision, claiming to be fully incapacitated and intending to submit additional medical evidence for consideration. However, the complaint was deemed insufficient under the legal requirements for an appeal, leading to a determination not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verfahrensmangel Arbeitsunfähigkeitsgrad Beschwerdelegitimation Begründung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because the grounds for appeal did not meet the minimum requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_161/2013

Urteil vom 28. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012,

in die Eingabe vom 21. Februar 2013 (Poststempel), mit welcher um unentgeltliche Verbeiständung ersucht wird,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass diesen Anforderungen innert der gesetzlich vorgegebenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels ausgewiesenem Invaliditätsgrad verneinte,

dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte insbesondere zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin sei in erwerblicher Sicht die bisherige oder eine andere dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten,

dass die Beschwerdeführerin innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Februar 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist einzig ausführt, zusammen mit einem Arzt mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein, da sie nachweislich vollständig arbeitsunfähig sei, was sie mit einem von ihr noch nachzureichenden neuen Gutachten beweisen werde,

dass damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung innert gesetzlicher Frist offenkundig nicht Genüge getan ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass sich damit der Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen neuer Arztberichte als gegenstandslos erweist,

dass das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. Februar 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung an der innert der gesetzlichen Frist offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung nichts zu ändern vermag,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel