Appeal on Social Welfare Benefits Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding social assistance. The appellant contended that the court's decision violated certain rights or statutory provisions, but the appeal was found to lack the necessary substantive arguments and details suitable for the required legal review. The appellant attempted to correct these deficiencies with subsequent submissions, but these were submitted after the legal deadline. Consequently, the court determined that it could not accept the appeal due to the insufficient and untimely nature of the filings, ultimately opting not to impose any court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Social Welfare Benefits Admissibility: The appellant contended that the court's decision violated certain rights or statutory provisions, but the appeal was found to lack the necessary substantive arguments and details suitable for the required legal review. The appellant attempted to correct these deficiencies with subsequent submissions, but these were submitted after the legal deadline. Consequently, the court determined that it could not accept the appeal due to the insufficient and untimely nature of the filings, ultimately opting not to impose any court fees.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted on the basis of the simplified written procedure.
Used to waive the levying of court costs, as indicated in the dispositive.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_160/2008
Urteil vom 25. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch die Sozialbehörde, Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Januar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Januar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an G.________ vom 28. Februar 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von G.________ dem Bundesgericht am 10. März 2008 zugestellte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerde vom 27. Februar 2008 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträglichen Eingaben vom 10. März und 25. April 2008 nichts ändern, zumal sie wiederum keine rechtsgenüglichen Beschwerden darstellen und zudem - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 28. Februar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden sind,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Winterthur, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz