Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_16/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Submission Requirements

Geschäftsnummer 8C_16/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision made by the Administrative Court of Thurgau regarding unemployment insurance, specifically addressing the suspension of eligibility for benefits for 18 days. The appellant contested the court's ruling, focusing on the sequence of events that led to the suspension without adequately responding to the justifications provided by the administrative authority or demonstrating any legal errors in the decision. Ultimately, the court found no grounds for the appeal and chose not to process it further without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Submission Requirements: The appellant contested the court's ruling, focusing on the sequence of events that led to the suspension without adequately responding to the justifications provided by the administrative authority or demonstrating any legal errors in the decision. Ultimately, the court found no grounds for the appeal and chose not to process it further without imposing court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Formerfordernisse gesetzliche Frist Leistungsanspruch Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the requirements for entry into the merits were not met in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_16/2016

Urteil vom 3. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 25. November 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. November 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Januar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 27. Januar 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 18 Tagen bestätigte,

dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine Sicht des zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führenden Geschehensablaufs darzulegen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen näher Bezug zu nehmen, geschweige den aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig und der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel