Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_16/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefits Appeal for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_16/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a decision made by the administrative court regarding unemployment insurance. The complaint was submitted after the individual received a ruling that included a suspension of benefits due to a late submission of job search efforts. The individual contested this decision; however, their appeal was deemed inadequate as it failed to address specific points raised by the administrative court, particularly regarding the absence of an excusable reason for the delay. Consequently, the appellate court noted that the complaint did not meet the legal requirements necessary for it to be considered valid, leading to the conclusion that it could not be accepted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefits Appeal for Formal Deficiencies: The complaint was submitted after the individual received a ruling that included a suspension of benefits due to a late submission of job search efforts. The individual contested this decision; however, their appeal was deemed inadequate as it failed to address specific points raised by the administrative court, particularly regarding the absence of an excusable reason for the delay. Consequently, the appellate court noted that the complaint did not meet the legal requirements necessary for it to be considered valid, leading to the conclusion that it could not be accepted.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Sistierung der Versicherungsleistung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible (non-entry) because it did not meet the formal requirements for a valid appeal, as cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_16/2015

Urteil vom 16. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit ,

Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 24. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 8. Januar 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2014, worin u. a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hin-sichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinge-wiesen worden ist,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 24. Dezember 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich des Nichtvorliegens eines entschuldbaren Grundes für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen und der deshalb verfügten (einem leichten Verschulden entsprechenden) Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass demnach - trotz der am 8. Januar 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 30. Dezember 2014 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 30. Dezember 2014 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz