Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_159/2024 KI-generiert

Social Security Appeal Dismissal for Late Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 8C_159/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant contested a decision by the Lucerne Canton Court not to proceed with her appeal due to a missed payment deadline for a court fee installment. The appellant had been granted installment payments for the fee, with a condition that failure to pay on time would result in the court not hearing the appeal. Despite being warned, the appellant made the third installment payment late, on February 16, 2024, instead of by the January 31 deadline. She argued that the delay occurred because the payment was initially sent to the wrong office, but she failed to prove that this could justify the delayed payment. Consequently, the court did not find any errors in the lower court's ruling that the payment was indeed late under procedural requirements, leading to the non-admission of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Security Appeal Dismissal for Late Cost Advance Payment: The appellant had been granted installment payments for the fee, with a condition that failure to pay on time would result in the court not hearing the appeal. Despite being warned, the appellant made the third installment payment late, on February 16, 2024, instead of by the January 31 deadline. She argued that the delay occurred because the payment was initially sent to the wrong office, but she failed to prove that this could justify the delayed payment. Consequently, the court did not find any errors in the lower court's ruling that the payment was indeed late under procedural requirements, leading to the non-admission of her appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Abschlagszahlungen Sozialversicherungsstreitigkeit soziale Sicherheit Zahlungsnachweis Bankenrecht Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for the decision not to enter into the appeal in simplified proceedings due to an obvious defect in the justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the decision to waive court fees in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_159/2024

Urteil vom 15. April 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2024 (5V 23 302).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht ist mit Urteil vom 23. Februar 2024 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 erhobene Beschwerde wegen nicht fristgerecht bezahlten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Zur näheren Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2023 Ratenzahlungen bewilligt zu haben unter der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sobald eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werde (§ 195 Abs. 2 VRG/LU). Die dritte Rate mit Fälligkeitsdatum 31. Januar 2024 sei verspätet geleistet worden, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. In der Ratenzahlungsverfügung fand sich betreffend Zahlungen über ein Post- oder Bankkonto der Hinweis, dass die Zahlungsfrist als gewahrt gelte, wenn der Betrag am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto belastet werde.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die fragliche Rate nicht bis spätestens am 31. Januar 2024 geleistet worden sei, offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Allein geltend zu machen, die Ratenzahlung sei nicht, wie von der Vorinstanz ausgeführt, am 16. Februar 2024 und damit erheblich verspätet erfolgt, sondern (zunächst) irrtümlicherweise an eine falsche Amtsstelle übermittelt worden, reicht nicht aus. Dass diese Zahlung an die falsche Stelle fristgerecht erfolgt sein soll, wird weder näher ausgeführt noch belegt. Das Gegenteil ist der Fall: Der aufgelegte Zahlungsbeleg der Bank B.________ trägt als Ausführungsdatum den 1. Februar 2024, was - wenn auch nur ein Tag - ausserhalb der Zahlungsfrist liegt. Ebenso wenig tut die Beschwerdeführerin dar, die auf der Feststellung der verspäteten Ratenzahlung beruhenden Erwägungen der Vorinstanz würden gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) setzen. Um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel