Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_158/2020 KI-generiert

Accident Insurance Claim Based on Tick Bite Denied Due to Lack of Probable Causation

Geschäftsnummer 8C_158/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1967 was employed as the head of a day center and was insured with the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) against accidents. She reported that around January 9, 2016, she was bitten by a tick, leading to her taking a leave from work from February 1, 2016. After medical evaluations, Suva denied any liability for benefits, claiming no clear or probable causal link between the tick bite and the reported health complaints. The woman challenged this decision, but the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed her appeal on January 10, 2020. She then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking statutory benefits for the tick bite incident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Accident Insurance Claim Based on Tick Bite Denied Due to Lack of Probable Causation: She reported that around January 9, 2016, she was bitten by a tick, leading to her taking a leave from work from February 1, 2016. After medical evaluations, Suva denied any liability for benefits, claiming no clear or probable causal link between the tick bite and the reported health complaints. The woman challenged this decision, but the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed her appeal on January 10, 2020. She then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking statutory benefits for the tick bite incident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Versicherungsleistungsanspruch Unfallkausalität obligatorischer Unfallversicherer medizinische Gründe ärztlicher Bericht Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Basis for disposing of the case summarily by referring to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal under the simplified procedure due to its obvious lack of merit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

UV.2025.33 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal Regarding Bicycle Accident Causality
«…emäss «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). Schliesslich argumentiert Dr. F.___ gegen die Aussage von Dr. E.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 27.…»
UV.2024.71 (2025-08-22) · sg
Appeal Dismissed: Insurance Benefits for Accident Injuries Lacking Proven Causation
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.4 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon aus…»
UV.2024.64 (2025-08-12) · sg
Accident Insurance Benefits Dispute Remanded Over Rotator Cuff Injury Causality and Right to Be Heard
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.3 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon aus…»
UV.2024.68 (2025-08-04) · sg
Disability Benefits Appeal Remanded for Further Investigation of Secondary Complication
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 4.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Un…»
UV.2024.56 (2025-06-02) · sg
Insurance Benefits for Shoulder Injury Dismissed Due to Pre-existing Conditions
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden, abschliesse…»
UV.2024.53 (2025-05-27) · sg
Insurance Benefits Denial Overturned for Insufficient Medical Assessment
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.2 Die durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Besch…»
UV.2024.44 (2025-05-05) · sg
Insurance Benefits Appeal for Right Wrist Injury Following Bicycle Accident
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.2 Die durch einen Unfall verursachte Gesundheitsschädigung oder eine auftretende Be…»
UV.2024.36 (2025-03-18) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Due to Delayed Symptom Manifestation Following Fall
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V…»
UV.2024.8 (2024-12-12) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Pre-Existing Condition Aggravation and Cost Award
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). Auch die Ausführungen von Dr. G.___ zur Plica, welche er zudem mit medizinischen Erfahrungswerten untermauert…»
UV.2024.9 (2024-12-04) · sg
Social Accident Insurance Appeal: Foot Injury Disability Pension and Compensation Dispute
«…t aussagt (vgl. BGE 119 V 340 ff., E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). Es liegen zwischen dem Unfall und der Rentenprüfung zudem viereinhalb Jahre, in welchen sich der Zustand des…»
UV.2024.34 (2024-11-26) · sg
Insurance Benefits Appeal Dismissed for Lack of Accident Causality
«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a…»
UV.2023.71 (2024-10-15) · sg
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«…e von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls»]: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 2.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unf…»
UV.2023.48 (2024-04-25) · sg
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«…t aussagt (vgl. BGE 119 V 340 ff., E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2). 3.3.5. Hinsichtlich des Beschwerde- und Behandlungsverlaufs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 1…»
UV.2023.33 (2024-02-12) · sg
Claimant Fails to Prove Work Accident Causality for Shoulder and Spinal Injuries
«…auglichen Formel BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2) ist für sich allein nicht ergiebig und vermag eine Unfallkausalität der Gesundheitsschäden nicht überwiegend w…»
UV.2023.33 (2024-02-12) · sg
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«…auglichen Formel BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020, 8C_158/2020, E. 3.2) ist für sich allein nicht ergiebig und vermag eine Unfallkausalität der Gesundheitsschäden nicht überwiegend w…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_158/2020

Urteil vom 17. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2020 (UV.2018.00304).

Sachverhalt:

A. Die 1967 geborene A.________ war ab 1. Dezember 2014 bis 30. April 2016 als Leiterin des Tageszentrums der Stiftung B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Januar 2017 meldete die Arbeitgeberin der Suva, die Versicherte sei ca. am 9. Januar 2016 von einer Zecke gebissen worden und habe die Arbeit zufolge des Unfalls ab 1. Februar 2016 ausgesetzt. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 10. Mai 2017 eine Leistungspflicht, da zwischen dem Ereignis vom 9. Januar 2016 und den gemeldeten Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 nach erneuter Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 17. Oktober 2018 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr für den erlittenen Zeckenbiss die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Am 7. April 2020 hat A.________ eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. November 2018 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers verneinte.

Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeckenbiss vom Januar 2016 und den im Januar 2017 gemeldeten Beschwerden höchstens als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2018. Unter diesen Umständen - so die Vorinstanz - entfalle eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs und habe die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint.

3.2. Was die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen Rechtsschrift - in teilweiser Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren und vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen - gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ist, soweit überhaupt sachbezüglich, offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht legte dar, weshalb es der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2018 vollen Beweiswert zuerkannte. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwendungen, namentlich auch mit der erneuten Berufung auf abweichende medizinische Berichte, keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen aufkommen zu lassen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis). Soweit sie sinngemäss geltend macht, die Beurteilung des Dr. med. C.________ sei bereits deshalb nicht beweiskräftig, weil er lediglich eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen habe, übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss auch ein versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; Urteil 8C_173/2018 vom 24. Mai 2018 E. 3.2). Beim Argument sodann, sie habe vor dem Zeckenbiss keine entsprechenden Beschwerden gehabt, handelt es sich um einen beweisrechtlich nicht zulässigen "Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss" (im Sinne von "nach dem Unfall, also wegen des Unfalls"; vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Im Übrigen beschreibt die Beschwerdeführerin über Seiten hinweg die Geschehnisse, gibt ihre eigene Sicht der Dinge wieder und zitiert erneut Literaturstellen und Forschungsergebnisse zu Borreliose, ohne sich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz zum Kausalzusammenhang substanziiert auseinanderzusetzen. Dies vermag keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass in Anbetracht der schlüssigen medizinischen Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. ; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) von zusätzlichen Abklärungen abgesehen wurde.

3.3. Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 7. April 2020 kann nicht eingegangen werden (vgl. Urteil 8C_126/2016 vom 8. August 2016 E. 1).

3.4. Zusammenfassend hat es mithin beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch