Social Security Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding an accident insurance matter. The complaint filed by the individual was deemed inadequate, as it did not sufficiently address the critical points raised in the earlier ruling. Consequently, the appeal was not accepted due to failure to meet the necessary legal requirements for substantiation and detail in arguing the alleged legal violations or misinterpretations of facts. The costs of the proceedings were ordered to be borne by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Social Security Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation: The complaint filed by the individual was deemed inadequate, as it did not sufficiently address the critical points raised in the earlier ruling. Consequently, the appeal was not accepted due to failure to meet the necessary legal requirements for substantiation and detail in arguing the alleged legal violations or misinterpretations of facts. The costs of the proceedings were ordered to be borne by the appellant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements for justification (lack of substantiation).
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_158/2011
Urteil vom 13. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 14. Dezember 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, vom 14. Dezember 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S.68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 23. Februar 2011 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat, unterscheidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.) und die Begründung praktisch wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht,
dass auch mit den am Schluss der Rechtsschrift eingefügten Ausführungen über die medizinischen Untersuchungen in Portugal und dem nachträglich beigebrachten Arztbericht vom 18. Februar 2011 nicht in konkreter und genügend substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz