Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_158/2007 KI-generiert

Insured Accident Causation Versus Pre-existing Condition

Geschäftsnummer 8C_158/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over liability for an injury sustained by an individual insured against accidents through her employer's insurance policy. The individual experienced a foot injury after jumping off the loading platform of an electric vehicle. After various medical assessments and diagnoses, the insurance company initially rejected claims for coverage, citing pre-existing degenerative conditions. However, a lower court ruled in favor of the injured party, leading the insurance company to appeal the decision, maintaining their stance that there was insufficient causal connection between the accident and the injury, and thus, a lack of obligation to provide benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV, Art. 9 Abs. 1 UVV, Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV; Insured Accident Causation Versus Pre-existing Condition: The individual experienced a foot injury after jumping off the loading platform of an electric vehicle. After various medical assessments and diagnoses, the insurance company initially rejected claims for coverage, citing pre-existing degenerative conditions. However, a lower court ruled in favor of the injured party, leading the insurance company to appeal the decision, maintaining their stance that there was insufficient causal connection between the accident and the injury, and thus, a lack of obligation to provide benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherungsdeckung Fussverletzung Vorzustand Versicherungsfall Teilhaftung Folgeschäden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

This procedural rule determined that the appeal was subject to the new Federal Supreme Court Act (BGG) because the contested decision was issued after its entry into force.

Art. 65 f. BGG

This provision establishes that the proceedings are subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the losing party (Hotela) to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 133 V 642
Accident Insurer Liability for Court Costs in Benefit Disputes
«…herung gegen Z. sowie Kantonales Versicherungsgericht des Wallis (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_158/2007 vom 13. November 2007 Regeste Art. 66 Abs. 4 BGG . Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskoste…»
S 2016 44 (2016-10-11) · gr
Instructor Injury Benefits Denial Appeal (Tossy III Dislocation)
«…ts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008), beim Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2007 vom 13. November 2007) und beim Carving-Skifahren durch einen Skilehrer (Urteil des Eid…»
S 2016 44 (2016-10-11) · gr
Injury During Gymnastics Landing: Accident or Accident-like Physical Injury for Insurance Purposes
«…ts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008), beim Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2007 vom 13. November 2007) und beim Carving-Skifahren durch einen Skilehrer (Urteil des Eid- genössischen Versich…»
8C_40/2014 (2014-05-08)
Fitness Instructor's Knee Injury Coverage Dispute
«…eiteren im angefochtenen Entscheid explizit angeführten Beispielen (Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm [Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2], Fangen eines Balles bei einem Netzballtournier [Urteil 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5…»
2013.10.31.sv.2 (2013-10-31) · bl
Instructor Knee Injury: Squat-Jump as Accident-Like Harm
«…9. August 2006, U 159/06, E. 3.2), dem Herabspringen aus 60 cm Höhe (Urteil des Bundesge- richts vom 13. November 2007, 8C_158/2007, E. 4.2), dem Fangen eines Balles bei einem Netzballtournier (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007,…»
8C_641/2012 (2013-01-14)
Claimant v. Insurer (Meniscus Injury Investigation Remand)
«…eitsschädigung vor ( BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467; vgl. auch SVR 2012 UV Nr. 10 S. 34, 8C_118/2011 E. 3 in fine; Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 133 V 642 , aber in: SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49). 3.2 Die Vori…»
8C_956/2011 (2012-06-20)
Accident Insurer Liability and Duty to Investigate Medical Causality for Pre-existing Condition Aggravation
«…ein unfallähnliches Ereignis wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutritt ( BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 3, nicht veröffentlicht in BGE 133 V 642 , aber in SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49; RKUV 2001 Nr. U…»
8C_214/2011 (2011-06-20)
Insurer Liability for Post-Accident Diagnoses Under Contradictory Medical Evidence
«…ein unfallähnliches Ereignis wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutritt ( BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 3, nicht veröffentlicht in BGE 133 V 642 , aber in SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49; RKUV 2001 Nr. U…»
8C_32/2011 (2011-05-25)
Insured v. Insurer: Rotator Cuff Rupture Causation in Accident Insurance
«…aren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, zutreffend dargelegt (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 133 V 642 ). Gleiches gilt bezüglich des für einen Leistungsa…»
8C_816/2009 (2010-05-21)
Insurer Liability for Degenerative Knee Condition Following Prior Fractures and Subsequent Accident
«…ein unfallähnliches Ereignis wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutritt ( BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 133 V 642 , aber in: SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49; RKUV 2001 Nr.…»
8C_163/2007 (2008-02-06)
Zurich Insurance Co. v. [Claimant Name] (Causal Link in Accident Claim)
«…GG ). Da die Beschwerdegegnerin, welche unterliegt, in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG ; BGE 8C_158/2007 vom 13. November 2007), sind ihr die Gerichtskosten aufzulegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat dem Beschwerdeführer aus…»
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Pension Fund Standing to Challenge Accident Insurance Disability Rating
«…G ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V [8C_158/2007], E. 5). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs…»
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«…66 Abs. 1 BGG ; zur Kostenpflicht des Unfallversicherers: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007, E. 5) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG…»
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«…. November 2007, E. 5.1 mit Hinweisen). Sie fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG (vgl. BGE 8C_158/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 121 E. 3, K 61/97; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001,…»
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«…unter die Kostenbefreiung von Art. 66 Abs. 4 BGG fällt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007), hat sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 B…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_158/2007

Urteil vom 13. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

Hotela Unfallversicherung, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 12. März 2007.

Sachverhalt:

A. Z.________, geboren 1954, ist seit 1987 über ihren Arbeitgeber bei der Hotela, Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend: Hotela), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Dezember 2003 sprang sie von der Ladefläche eines Elektromobils herunter und verletzte sich am linken Fuss. Am 20. Dezember 2003 suchte sie Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin auf, welcher eine Distorsion des Mittelfusses diagnostizierte. Dr. med. A.________, Spital X.________, schloss am 23. Dezember 2003 auf eine Kontusion des Mittelfusses links. Infolge persistierender Schmerzen fanden weitere Abklärungen statt, welche eine ausgeprägte Fasciitis plantaris sowie ein Kontrastmittel-Enhancement im Bereich des Ligamentum deltoideum als Ausdruck narbiger Veränderungen posttraumatisch bedingt bei Teileinriss ergab (Bericht des Medizinisch-radiologischen Instituts Y.________ vom 18. März 2004). In den Zwischenberichten vom 24. März und 13. Mai 2004 diagnostizierte Dr. med. K.________ den Status nach Teileinriss der Fascia plantaris und des Ligamentum deltoideum des linken Fusses. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 9. September 2004 lehnte die Hotela ihre Leistungspflicht ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 gut und wies die Sache zur erneuten Überprüfung der Leistungspflicht an die Hotela zurück. Dr. med. W.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, kam in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2005 zum Schluss, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den vorbestehenden degenerativen Verletzungen sei lediglich möglich. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Hotela mit Verfügung vom 9. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 28. April 2006 ihre Leistungspflicht erneut ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007 gut.

C. Die Hotela führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 28. April 2006 zu bestätigen. Z._______ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen ( Art. 9 Abs. 2 UVV ; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.

3. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt. Besondere Bedeutung für die Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherers kommt somit dem Erfordernis eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, zu. Wo ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Denn ohne dass sich ein Unfallereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) bzw. von Art. 4 ATSG ereignet hat, sind bei Eintritt eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel ( BGE 129 V 466 E. 2; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 [U 398/00], je mit Hinweisen).

4.

4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Ligamentum deltoideum um das Innenknöchelband (Springer Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007, S. 1058) und entgegen den Ausführungen der Hotela nicht um ein Band im Bereich des oberen Sprunggelenkes handelt. Weiter ist zu beachten, dass Dr. med. W.________ sein Gutachten gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Versicherten vom 30. August 2005 erstattete und die Versicherte ihm dabei angab, sie sei seit Anfang Sommer 2004, mithin seit über einem Jahr vor der Begutachtung, wieder beschwerdefrei. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. W.________ zwar darauf hinweist, die Hotela habe ihm ihre Unterlagen zur Verfügung gestellt, es sich aus dem Gutachten jedoch nicht ergibt, um welche medizinischen Unterlagen es sich dabei handelt. Dr. med. W.________ setzt sich denn auch nicht einlässlich mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte auseinander. Somit vermag sein Gutachten nicht die vom Medizinisch-radiologischen Institut Y.________ sowie von Dr. med. K.________ diagnostizierte Bandläsion in Zweifel zu ziehen und es ist von einer Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV auszugehen.

4.2 In der Unfallmeldung vom 5. Januar 2004 gab die Versicherte bezüglich des Hergangs an: "Herabspringen vom Elektromobil". Auf Nachfrage der Hotela beschrieb sie das Ereignis vom 5. Dezember 2003 mit "Herabspringen vom Elektrofahrzeug (ca. 60 cm) auf den linken Fuss. Schmerz und Anschwellen des Fusses". Der erstbehandelnde Dr. med. K.________ hielt im Arztzeugnis vom 23. Januar 2004 fest, die Versicherte sei vom Elektromobil gesprungen und leide unter persistierenden Schmerzen und einer Schwellung des linken Fusses. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte am 5. Dezember 2003 aus ca. 60 cm Höhe von der Ladefläche eines Elektromobils sprang mit anschliessenden Schmerzen und Schwellung des linken Fusses. Gestützt auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Geschehensabläufen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 [U 398/00] und Urteil U 266/00 vom 21. September 2001) ist dies als äusseres Ereignis, d.h. als ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall zu beurteilen. Damit ist die Hotela leistungspflichtig. Daran ändert auch die allenfalls vorbestehende beidseitige Faciitis plantaris nichts, genügt es doch, dass das unfallähnliche Ereignis Auslöser der Gesundheitsschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ist (oben E. 3).

5.

5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Nach Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Es stellt sich demnach die Frage, ob dem unterliegenden Unfallversicherer die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

5.2 Bereits unter dem alten Recht durften gemäss Art. 156 Abs. 2 OG "dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt wird", in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Dieser Text findet sich bereits als Art. 156 Abs. 2 in der Botschaft des Bundesrates zum OG vom 9. Februar 1943 (BBl 1943 97, 208). Er wurde mit geringen sprachlichen Änderungen aus Art. 221 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 übernommen (BBl 1893 I 1107, 1165). Nach der Rechtsprechung hatten Unfallversicherer unter der Herrschaft des OG in Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für eine gemeinsam versicherte Person allfällige Gerichtskosten zu tragen ( BGE 126 V 183 E. 6 S. 192 mit Hinweisen).

5.3 Die Grundsätze der Kostentragungspflicht vor Bundesgericht ( Art. 66 BGG ) sind weitgehend vom bisherigen Recht übernommen worden (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4305). Kostenpflichtig ist gemäss Art. 66 BGG grundsätzlich die unterliegende (Abs. 1) oder die unnötig Kosten verursachende (Abs. 3) Partei. Diese Regelung kennt ausdrücklich erwähnte Ausnahmen: Von den Gerichtskosten befreit sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie - neu - die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, sofern sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln und es nicht um ihr Vermögensinteresse geht (Abs. 4). Das Bundesgericht kann die Gerichtskosten anders verteilen oder auf die Kostenerhebung verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 1 zweiter Satz). Zudem kann es auf die Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Abs. 2). Aus dem Vergleich des Wortlauts von Art. 156 Abs. 2 OG und Art. 66 Abs. 4 BGG wird deutlich, dass die bisher für Bund, Kantone und Gemeinden geltende Kostenbefreiung auf die Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben erweitert werden sollte. Dieser Begriff fand sich bisher bereits in Art. 159 Abs. 2 OG , so dass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung übernommen werden kann (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 66 N 46 ).

5.4 In Abweichung vom bisherigen Art. 134 OG hat der Gesetzgeber sämtliche Verfahren vor Bundesgericht für kostenpflichtig erklärt und für das Sozialversicherungsrecht lediglich einen reduzierten Gebührenrahmen vorgesehen ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ).

5.5 Die Hotela zählt bezüglich ihrer Tätigkeit im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ( Art. 68 UVG ; vgl. für die SUVA Art. 61 ff. UVG , die als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes jedoch dem Gemeinwesen Bund zuzuordnen ist [Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 45 ]). Bei Leistungsstreitigkeiten erfüllt sie demnach Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis ( Art. 70 UVG ; vgl. für die SUVA Art. 66 UVG ). Dabei verfolgt sie aber eigene Vermögensinteressen; denn die obligatorische Unfallversicherung finanziert sich durch Prämien, Erträge aus Kapitalanlagen sowie durch Einnahmen aus Regress gegen haftpflichtige Dritte und erhält von der öffentlichen Hand keine Zuschüsse, sodass jeder Versicherungsträger für sein finanzielles Gleichgewicht selbst verantwortlich ist ( Art. 89 ff. UVG , insbesondere Art. 89 Abs. 3 UVG ; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 569 ff. und Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 66 N 54 ). Dies gilt ungeachtet der Leistungsart, da das Vermögen des Versicherers sowohl bei der Ausrichtung von Geld- wie auch von Sachleistungen belastet wird und deshalb ein eigenes Vermögensinteresse zu bejahen ist. Somit fallen die Unfallversicherer im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG . Die unterliegende Hotela hat daher die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Hotela Unfallversicherung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 13. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold