Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_157/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Defects in Social Welfare Case

Geschäftsnummer 8C_157/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a complaint against a municipal decision regarding social assistance that was issued by their local municipality. The municipal authority's decision, which was made on June 24, 2010, was upheld by the Administrative Court of the Grisons on December 14, 2010. Subsequently, the individuals submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 23, 2011, seeking to have both the municipal decision and the administrative court ruling overturned. However, their appeal was assessed for compliance with legal requirements, particularly whether it included a substantive request regarding the specific issues of the previous rulings. The court found that the appeal did not meet necessary legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Defects in Social Welfare Case: The municipal authority's decision, which was made on June 24, 2010, was upheld by the Administrative Court of the Grisons on December 14, 2010. Subsequently, the individuals submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on February 23, 2011, seeking to have both the municipal decision and the administrative court ruling overturned. However, their appeal was assessed for compliance with legal requirements, particularly whether it included a substantive request regarding the specific issues of the previous rulings. The court found that the appeal did not meet necessary legal standards.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Verfahrensmangel Fehlen materieller Voraussetzungen Verwaltungsbeschwerde Einstellung der Sozialhilfe Normenkontrolle Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted by simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No compensation was awarded to the respondent as it was not invited to comment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_157/2011

Urteil vom 25. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

U.________ und D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Igis, 7206 Igis,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde des U.________ und der D.________ gegen die Verfügung der Gemeinde Igis vom 24. Juni 2010 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid führen U.________ und D.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesgericht und stellen folgendes Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.06.2010 sowie das Urteil der Vorinstanz vom 14.12.2010 seien aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 133 III 489 E. 3 mit Hinweis).

2.

2.1 Die Beschwerdeschrift hat u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die Beschwerde führende Person grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Die Beschwerde führende Person hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig ( BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).

2.2 Im "Rechtsbegehren" ihrer Eingabe vom 23. Februar 2011 verlangen die Beschwerdeführer - abgesehen von der im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Kosten- und Entschädigungsfolge - lediglich, das Urteil der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 sei (nebst der Verwaltungsverfügung vom 24. Juni 2010) aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellen sie nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt nach den in E. 2.1 hievor dargelegten Grundsätzen nicht, zumal die Beschwerdeführer auch in der Beschwerdebegründung die von ihnen verlangte materielle Entscheidung nicht hinreichend substanziiert erwähnen.

2.3 Überdies vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen als solchen, wie sie Art. 106 Abs. 2 BGG in Fällen wie dem vorliegenden namentlich mit Bezug auf die qualifizierte Rügepflicht stellt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen), offensichtlich nicht zu genügen, indem es jedenfalls an ausdrücklich erhobenen, qualifiziert substanziiert begründeten Verfassungsrügen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung fehlt.

2.4 Demnach ergibt sich, dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und demzufolge auf das - offensichtlich unzulässige - Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin wird nicht zugesprochen, da Letztere u.a. nicht zu einer Stellungnahme vor Bundesgericht aufgefordert worden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz