Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_156/2016 KI-generiert

Insurance Benefits Termination Following Whiplash Injury

Geschäftsnummer 8C_156/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an employee who suffered a minor cervical spine injury in a traffic accident while working. Following the accident, the relevant insurance provider initially covered his medical expenses but later discontinued payments, asserting that he was no longer entitled to benefits beyond a specific date, citing a lack of causal connection between his ongoing health issues and the accident. The insured contested this decision, arguing that his symptoms were related to the accident and sought to compel the insurance company to continue benefits or, alternatively, for the case to be referred back to the lower court for further assessment. The lower court upheld the insurance company's decision, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which examined the causal relationship and the appropriateness of the insurance provider's actions regarding benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 65 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Benefits Termination Following Whiplash Injury: Following the accident, the relevant insurance provider initially covered his medical expenses but later discontinued payments, asserting that he was no longer entitled to benefits beyond a specific date, citing a lack of causal connection between his ongoing health issues and the accident. The insured contested this decision, arguing that his symptoms were related to the accident and sought to compel the insurance company to continue benefits or, alternatively, for the case to be referred back to the lower court for further assessment. The lower court upheld the insurance company's decision, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which examined the causal relationship and the appropriateness of the insurance provider's actions regarding benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schleudertrauma Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung Invalidenversicherungsleistungen Krankenversicherung Schadensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 BGG

Cited in the reasoning section stating that the proceedings require the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order determining that court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order regarding the apportionment of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

VBE.2025.59 (2025-10-14) · ag
Accident Insurer Justified in Denying Whiplash Benefits for Lack of Objective Medical Correlation
«…vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.3.1 und 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5). 3.4. 3.4.1…»
VBE.2024.114 (2024-07-16) · ag
Accident Causation for Continued Disability Benefits
«…ie- ler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.3.1 und 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5). 4.3. 4.3.1…»
VBE.2023.351 (2024-02-12) · ag
Insurer Upheld in Denying Benefits for Degenerative Back Condition Claimed to be Accident-Related
«…er für den Beschwerdeführer günstigeren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2 und 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2) sogenannten Schleudertrauma-Praxis angenommen hat (vgl. VB 132, S. 6 ff.), wird vom anwal…»
VBE.2023.188 (2023-11-01) · ag
Traffic Accident Claim: Disability Benefits and Pension Denied
«…vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. Septem- ber 2016 E. 4.2, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.3.1 und 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5). 5.3. 5.3…»
S 2021 33 (2023-05-10) · zg
Appeal Regarding Termination of Accident Insurance Benefits for Neck Injury and Subsequent Conditions
«…ür die versicherte Person in der Regel günstiger ist als die alternativ zur Verfügung stehende Psycho-Praxis (vgl. BGer 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). 9.2 Ausgangspunkt für die Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare)…»
S 2020 105 (2022-06-27) · zg
Insurance Benefits Termination Appeal Dismissed for Lack of Ongoing Causality
«…gibt sich aber, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGer 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 5.1). 6. Liegt kein unfallkausales organisches Su…»
VBE.2021.30 (2022-01-27) · ag
Insurer's Cessation of Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link
«…ieler Ur- teile des Bundesgerichts 8C_296/2018 vom 21. November 2018 E. 3.2.2, 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, 8C_156/2016 vom 1. Septem- ber 2016 E. 4.2, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.3.1 und 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5). 5.2. 5.2…»
S 2020 65 (2021-12-15) · zg
Insured v. Insurer: Accident Benefits Termination and Whiplash Causality
«…S-Praxis, die in der Regel für die versicherte Person günstiger ist als die Psycho- Praxis, zu verneinen ist (vgl. BGer 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). 4.4.2 Kommt die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung, ist zunächst zu ermitteln,…»
UV.2016.3 (2018-05-24) · sg
Case Concerning Cessation of Temporary Accident Insurance Benefits and Denial of Legal Costs
«…gen ebensowenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2016, 8C_156/2016, E. 4.1.1 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/1…»
UV.2016.3 (2018-05-24) · sg
Termination of Disability Benefits Upheld Despite Procedural Claims
«…gen ebensowenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2016, 8C_156/2016, E. 4.1.1 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/1…»
8C_303/2017 (2017-09-05)
Insurer Benefit Cessation Upheld in Whiplash Claim Despite Ongoing Symptoms
«…dass diese Klinik eine medizinische Trainings- und Bewegungstherapie inkl. Heimübungsprogramm empfahl (vgl. auch Urteil 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.1.2). Insgesamt liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, der sich - bezogen auf de…»
200 2015 506 (2016-01-14) · be
Claimant v. Insurer: Whiplash Benefits Cessation
«…erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. September 2016 abgewie- sen (8C_156/2016). 200 15 506 UV SCI/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_156/2016

Urteil vom 1. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,

vom 14. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1976 geborene A.________ war seit 1. Dezember 2010 als Angestellter im Autohandel für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. April 2014 musste er als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn wegen eines Staus anhalten. Weil der nachfolgende Motorfahrzeuglenker nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Heck- und Front-Auffahrkollision. Dabei zog sich A.________ eine leichtgradige Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen für das Unfallereignis. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 stellte sie die Leistungen per 16. Oktober 2014 ein; gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. April 2015).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Januar 2016).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die SUVA sei zu verpflichten, ihm über den 16. Oktober 2015 (recte: 2014) hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggeld) zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob der Versicherte aus dem Unfall vom 16. April 2014 über den 16. Oktober 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum für einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei Verletzungen, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss der sogenannten Psycho-Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden ( BGE 138 V 248 E. 4 S. 250; 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen ( BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen ( BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde ( BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine).

3. Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________, wonach im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein Gesundheitsschaden (mehr) vorgelegen sei, der auch nur ansatzweise natürlich kausal zum Unfall wäre, sei überzeugend und nicht zu beanstanden. Eine Leistungspflicht der SUVA über den 16. Oktober 2014 hinaus sei somit schon mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 16. April 2014 zu verneinen. Doch selbst wenn vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ausgegangen würde und die Leiden nach der "HWS-Rechtsprechung" auf die Adäquanz hin zu prüfen wären, wie dies der Versicherte geltend mache, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Von den gemäss BGE 134 V 109 massgebenden Adäquanzkriterien sei keines erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihre Leistungen so oder anders zu Recht eingestellt.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von einem typischen und ärztlich nachgewiesenen Schleudertrauma auszugehen sei. Deshalb sei der natürliche Kausalzusammenhang praxisgemäss zu bejahen, auch wenn organische Verletzungen nicht nachweisbar bzw. objektivierbar seien.

Es ist somit unbestritten, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen. Dies schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (E. 2.2 hiervor). Ergibt sich dabei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität ( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

4.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist zu früh die Adäquanz geprüft und gestützt darauf der Fall abgeschlossen worden.

4.1.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 mit der Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich erhobenen Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung auseinandergesetzt. Es hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG und die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen, dass der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 112 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebensowenig ( BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteil U 244/04 vom 20. Mai 2005, in RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 nicht veröffentlichte E. 2 mit Hinweisen).

4.1.2. Eingliederungsmassnahmen der IV stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Was die Frage einer zu erwartenden Besserung betrifft, verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der Klinik D.________ vom 18. August 2014 über das ambulante Assessment, den Unfallschein und die Stellungnahme des Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. November 2014. Allein aufgrund der Empfehlung der Klinik D.________, eine medizinische Trainingstherapie im Spital F.________ zur Verbesserung der Kraft und Ausdauer zu beginnen, und der nicht weiter begründeten Erwartung des Hausarztes, durch die "weitere stationäre Abklärung im Spital F.________", welche "in Kürze geplant" sei, eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Dem stand schon die von der Klinik D.________ abgegebene Prognose ("eher fraglich") entgegen. Der Unfallschein, in welchem schwankende Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden waren, lässt ebenfalls nicht auf eine erhebliche Besserung schliessen. Der Unfallversicherer hat den Fall daher zu Recht abgeschlossen und mit Blick auf weitere Leistungen die Adäquanzfrage geprüft. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass es für eine solche Prüfung hinsichtlich der einzelnen Kriterien ("besonders lange Dauer der Behandlung, Dauerschmerzen, besonders lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit usw." [Beschwerde, S. 7]; vgl. dazu allerdings die Präzisierung der Kriterien in BGE 134 V 109 S. 130 E. 10.3: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) am Faktor "Zeit" gefehlt habe.

4.2. Umstritten ist zudem, wie die Adäquanz zu beurteilen ist. Die SUVA hat im Einspracheentscheid die Psycho-Praxis angewendet. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei nach der Schleudertrauma-Praxis vorzugehen. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz vor, sie habe sich fälschlicherweise auf BGE 130 V 380 gestützt, wonach die Unfallversicherung jederzeit die Möglichkeit habe, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen. Es trifft zwar zu, dass im angefochtenen Entscheid abstrakt auf diese Praxis hingewiesen wird. Konkret wird sie aber nicht angewendet, was vom Versicherten übersehen wird. Vielmehr führt die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung eine Adäquanzprüfung anhand der Schleudertrauma-Praxis durch und gelangt zum Schluss, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei. Einen weiteren Leistungsanspruch verneint sie schliesslich auch aus diesem Grund.

Ob mit der Unfallversicherung die Psycho-Praxis anzuwenden ist oder ob - nach der Behauptung des Beschwerdeführers - eine Verletzung vorliegt, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, muss in der Tat nicht abschliessend beurteilt werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang auch nach der Schleudertrauma-Praxis, die in der Regel (vgl. Urteil 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5 Ingress mit Hinweis) und jedenfalls hier für die versicherte Person günstiger ist als die Psycho-Praxis, zu verneinen ist. Diesfalls ist von vornherein auch das unter Hinweis auf BGE 134 V 109 beantragte polydisziplinäre Gutachten obsolet. Denn diese Beweismassnahme würde der Beantwortung der Frage dienen, ob die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt oder nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.; Urteil 8C_25/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.2).

4.3. Die konkrete Würdigung der Adäquanzkriterien durch die Vorinstanz wird nicht gerügt.

5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. April 2014 und den über den 16. Oktober 2014 hinaus bestehenden Beschwerden verneint. Die vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung lässt sich somit nicht beanstanden.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz