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8C_156/2015 KI-generiert

Social welfare offsetting decision challenged for lack of substantiated constitutional rights violation under cantonal law.

Geschäftsnummer 8C_156/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (8C_156/2015) dismissed the appellants' appeal for lack of sufficient grounds and ordered no court costs, leaving the lower court's decision in force. The case concerned a challenge to a cantonal administrative decision involving the offsetting of social welfare benefits owed by the appellants against credits they held with the municipality. The court ruled that the appeal failed to meet the procedural requirement under Art. 42(1)-(2) BGG to specify how the contested decision violated the law, and because the case involved the application of cantonal law with alleged constitutional violations, the appellants were required under Art. 106(2) BGG to provide a substantiated claim of rights infringement, such as arbitrariness, which they did not do.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG; Social welfare offsetting decision challenged for lack of substantiated constitutional rights violation under cantonal law: The case concerned a challenge to a cantonal administrative decision involving the offsetting of social welfare benefits owed by the appellants against credits they held with the municipality. The court ruled that the appeal failed to meet the procedural requirement under Art. 42(1)-(2) BGG to specify how the contested decision violated the law, and because the case involved the application of cantonal law with alleged constitutional violations, the appellants were required under Art. 106(2) BGG to provide a substantiated claim of rights infringement, such as arbitrariness, which they did not do.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Prozessvoraussetzung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Beschwerdelegitimation Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Reason for waiving court costs in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_156/2015

Urteil vom 18. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Wichtrach,

Regionaler Sozialdienst Wichtrach und Umgebung,

Schulhausstrasse 3, 3114 Wichtrach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 28. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.A.________ und des B.A.________ vom 28. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Januar 2015,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, namentlich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand einzig die Verrechnung der zurückzuerstattenden Sozialhilfeleistungen mit Guthaben der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin bildet,

dass die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte durch die verfügte Verrechnung verletzt worden sein sollen,

dass deshalb die Beschwerde vom 28. Februar 2015 keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel bereits in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz