Claimant v. Cantonal Administrative Court (Unemployment Insurance Appeal Timeliness)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014. in die Beschwerde des L.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court (Unemployment Insurance Appeal Timeliness): Januar 2014. in die Beschwerde des L.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014,
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was clearly inadmissible due to being filed too late.
The Tribunal decided not to levy court costs due to the specific circumstances of the case (omission of costs).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 8C_156/2014
Urteil vom 25. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse*, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass die vorliegende Beschwerde vom 20. Februar 2014 (Poststempel) gegen den dem Versicherten laut eigener Darstellung in der Beschwerde und auf dem beigelegten angefochtenen Entscheid sowie gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. Januar 2014 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014 verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),
dass deshalb auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz