Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_155/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Mootness Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_155/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal challenging a decision from the canton of Aargau's insurance office, related to disability insurance, which had been rendered moot because the office revoked the initial decision and was preparing to issue a new one, potentially allowing further legal action. The complainant did not provide adequate arguments or show how they were disadvantaged by the office's actions, which led to the Federal Tribunal deciding not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Mootness Due to Insufficient Substantiation: The complainant did not provide adequate arguments or show how they were disadvantaged by the office's actions, which led to the Federal Tribunal deciding not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) neues rechtliches Vorbringen Wiederaufnahme des Verfahrens Zulässige Gründe Anfechtung von Zwischenentscheiden Rechtsstellung Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal in a simplified procedure due to the appeal not being sufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court costs for this case exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_155/2023

Urteil vom 17. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2023 (VBE.2022.375).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2023 das gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2022 angestrengte Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Dies geschah, weil die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung in der Zwischenzeit aufgehoben und eine neue Verfügung in Aussicht gestellt hatte, welche dem Beschwerdeführer wiederum den Rechtsweg eröffne.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ein. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern ihm durch diese Vorgehensweise ein Rechtsnachteil erwachsen soll. Lediglich auf den aktuellen Gesundheitszustand zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel