Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_155/2013 KI-generiert

Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Interlocutory Judgment on Legal Aid Costs)

Geschäftsnummer 8C_155/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disability insurance matter initiated by a beneficiary who was granted a quarter pension by the relevant insurance office. Following this decision, the beneficiary appealed to a cantonal court seeking higher compensation for legal representation during the administrative procedure. The court ruled in favor of the beneficiary, awarding increased compensation. However, the insurance office then appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing against the cantonal court's ruling, while the beneficiary sought to dismiss the appeal. The Federal Tribunal ultimately had to consider the nature of the previous decision and whether it was a final or interim decision that could be appealed at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Interlocutory Judgment on Legal Aid Costs): Following this decision, the beneficiary appealed to a cantonal court seeking higher compensation for legal representation during the administrative procedure. The court ruled in favor of the beneficiary, awarding increased compensation. However, the insurance office then appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing against the cantonal court's ruling, while the beneficiary sought to dismiss the appeal. The Federal Tribunal ultimately had to consider the nature of the previous decision and whether it was a final or interim decision that could be appealed at this stage.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Parteientschädigung) anfechtbarer Zwischenentscheid Invalidenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Vertretung Begründung in der Sache hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 Abs. 4 ATSG
Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts, der einzig das Recht der versicherten Person auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs.
Art. 90 BGG
Cited for context on final decisions, but not cited in the final orders.
Art. 91 BGG
Entscheide, die einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ).
Art. 92 BGG
Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Cited in the reasoning, but the decision to dismiss the appeal is based on the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision, which is implicitly covered by the procedural steps taken in the dispositive (non-entry into the merits).
Art. 95 BGG
Mit Blick auf die Eintretensfrage nicht stichhaltig ist der diesbezügliche Einwand des Beschwerdegegners, nach Art. 95 BGG könnten mit der Beschwerde nur Rechtsverletzungen gerügt werden, zumal die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung beanstandet.
Art. 93 Abs. 1 lit. a oder
Januar 2013 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant (Beschwerdeführerin) in the final order.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The court ordered the appellant to pay the respondent compensation for the federal court proceedings in the final order.

Art. 90 BGG

Cited for context on final decisions, but not cited in the final orders.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning, but the decision to dismiss the appeal is based on the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision, which is implicitly covered by the procedural steps taken in the dispositive (non-entry into the merits).

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed as inadmissible because it concerned an interlocutory decision not immediately appealable under Art. 93 BGG, leading to non-entry (which is procedurally implied by the dispositive, though the specific paragraph cited in the reasoning is Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 140 V 116
Swiss Federal Supreme Court on Party Costs in Disability Preparatory Procedure
«…f die von der IV-Stelle geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 mit der Begründung nicht ein, es handle sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff.…»
BGE 139 V 604
Invalidity Insurance Office v. Cantonal Social Insurance Court (Appeal Admissibility)
«…chwerdeführerin keinen Endentscheid, sondern einen Zwischenentscheid dar (vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2 S. 601; Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2). 3. Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 13. Juni 2013 nur unter den in A…»
B.2024.57 (2024-12-23) · sg
Local Authority Refusal to Process Identical Building Application Upheld on Res Judicata Grounds
«…d das Verfahren vor erster Instanz abgeschlossen würde (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 E. 1; vgl. dazu BGer 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2.3.2). 1.3.2. Im angefochtenen Rückweisungsentscheid führt die Vorinstanz zur Begründung im…»
B.2024.136 (2024-11-13) · sg
Property Gains Tax: Applicable Acquisition Value Replacement and Holding Period Reduction
«…d das Verfahren vor erster Instanz abgeschlossen würde (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 E. 1; vgl. dazu BGer 8C_155/2013 vom 9. De- zember 2013 E. 2.3.2). 1.2.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass es…»
B.2023.53 (2023-08-15) · sg
Municipality v. Naturalization Public Display Requirement
«…rfahren vor erster Instanz abgeschlossen würde (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 E. 1; vgl. dazu BGer, Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2.3.2). Diese Konstellation liegt hier vor, weil die Gutheissung der Beschwerde das Einbürgerun…»
B.2023.53 (2023-08-15) · sg
Municipality v. Naturalization Applicant: Public Display Mandate Overturned
«…rfahren vor erster Instanz abgeschlossen würde (vgl. VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 E. 1; vgl. dazu BGer, Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2.3.2). Diese Konstellation liegt hier vor, weil die Gutheissung der Beschwerde das Einbürgerun…»
200 2014 374 (2014-05-15) · be
Reassessment of Legal Compensation and Granting of Official Legal Aid
«…die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 (BGer 8C_155/2013) nicht ein, da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vo…»
8C_57/2014 (2014-04-14)
Swiss Federal Supreme Court on Legal Cost Compensation in Invalidity Insurance Pre-Ruling Procedure
«…von der IV-Stelle Bern geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 mit der Begründung nicht ein, es handle sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff.…»
8C_61/2014 (2014-03-05)
Swiss Federal Supreme Court: Inadmissibility of Appeal against Denial of Free Legal Assistance in IV Procedure
«…d verursacht als solche in der Regel keinen irreversiblen Nachteil ( BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607 mit Hinweisen; Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 3.2). Ist der drohende irreparable Nachteil nicht offensichtlich, ist es Sache der beschwerdefü…»
8C_328/2013 (2014-02-04)
IV Office Appeal Dismissed: Non-Appealable Interim Decisions on Legal Aid and Further Medical Examination
«…C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1, 9C_486/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2, 8C_663/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2 und 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1 und 2). 3.2. Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 15. Februar 2013 nur unte…»
8C_663/2013 (2013-12-09)
IV Office v. Remuneration for Legal Aid (Interlocutory Decision Appeal)
«…chwerdeführerin keinen Endentscheid, sondern einen Zwischenentscheid dar (vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2 S. 601; Urteil 8C_155/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2). 3. Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 13. Juni 2013 nur unter den in Ar…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_155/2013

Urteil vom 9. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,

vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle Bern gewährte dem 1955 geborenen S.________ mit Verfügung vom 22. August 2012 ab 1. September 2012 - wobei über die Nachzahlung der Rente ab 1. September 2006 zu einem späteren Zeitpunkt verfügt werde - eine Viertelrente der Invalidenversicherung. Dagegen liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten, Fürsprecher Michele Naef, für das Verwaltungsverfahren ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1'814.40 zu, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Beschwerdeentscheid vom 7. Juni 2012 den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht hatte.

B. Dagegen erhoben der Versicherte sowie sein Fürsprecher Michele Naef, in eigener Sache, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben und es sei S.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'408.40 zuzusprechen, eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung die zugesprochene amtliche Entschädigung auf Fr. 2'408.40 festzusetzen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2013 hiess das angerufene Gericht die Beschwerde des S.________ gut und wies die IV-Stelle an, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'408.40 zu bezahlen, während die Beschwerde des Fürsprechers Michele Naef als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

C. Die IV-Stelle Bern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme, während S.________ Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen lässt; soweit darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen.

D. Das Bundesgericht sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. September 2013.

Erwägungen:

1. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts, der einzig das Recht der versicherten Person auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ) beinhaltet, einen Zwischenentscheid darstellt (Urteil 9C_486/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2 und heutiges Urteil 8C_663/2013 E. 2), rechtfertigt sich die Sistierung des Verfahrens nicht mehr. Die Beurteilung der Sache kann an die Hand genommen werden.

2.

2.1. Streitgegenstand vor kantonalem Gericht, wie auch letztinstanzlich, ist einzig der Anspruch des Versicherten auf eine Parteientschädigung für den Zeitraum des invalidenversicherungsrechtlichen Vorbescheidverfahrens vom 3. Januar bis 27. Juli 2011 und deren Bemessung.

2.2. Beim Bundesgericht anfechtbar sind Endentscheide, d.h. Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), ebenso Teilentscheide, d.h. Entscheide, die einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Ferner ist die Beschwerde zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 BGG ). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.3.

2.3.1. Mit Blick auf die Eintretensfrage nicht stichhaltig ist der diesbezügliche Einwand des Beschwerdegegners, nach Art. 95 BGG könnten mit der Beschwerde nur Rechtsverletzungen gerügt werden, zumal die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung beanstandet.

2.3.2. Ein Endentscheid liegt vor, wenn das Verfahren prozessual abgeschlossen wird (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4332; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 9 zu Art. 90 BGG ). Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden; es handelt sich dabei nicht um verschiedene materielle Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um selbstständige in sich geschlossene, vom sonstigen Streitgegenstand abgrenzbare Rechtsbegehren (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f. mit erläuternden Hinweisen). Befindet das kantonale Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid ( BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481, Urteil 8C_243/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.1). Anders wäre lediglich zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen würde (in BGE 136 V 156 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_699/2009 vom 22. April 2010).

2.3.3. Der hier angefochtene kantonale Entscheid beinhaltet einzig die von der Vorinstanz vorgenommene "Umwandlung" des bereits von ihr mit Entscheid vom 7. Juni 2012 bejahten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren in einen Anspruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung (E. 2.1 hiervor). Der Entscheid steht damit mit der noch beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Hauptsache (Anspruch auf Invalidenrente) in Beziehung: Über das Rechtsverhältnis wurde nicht endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid, ohne zu einem allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung Stellung zu nehmen. Damit stellt der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Januar 2013 einen Zwischenentscheid dar.

3. Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 17. Januar 2013 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar.

3.1. Eine Berufung auf die in lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ genannte Prozessvoraussetzung fällt von vornherein ausser Betracht, weil ein bundesgerichtliches Urteil über die Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren über den zur Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Beschwerdegutheissung nicht zu einem Endentscheid führen könnte.

3.2. Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ( BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid bewirkt als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff., 133 V 645 E. 2.1. S. 647; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008, E. 2.2).

3.3. Der Zwischenentscheid vom 17. Januar 2013 wird mittels Beschwerde gegen den Endentscheid - unabhängig von dessen Inhalt, mithin auch wenn das kantonale Gericht in der Hauptsache voll zu Gunsten der hier beschwerdeführenden IV-Stelle entscheiden sollte - anfechtbar sein ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.).

4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla