Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_155/2007 KI-generiert

Insurance Body's Appeal Regarding Doctor Recusal Dismissed as Moot; Indemnity Awarded Due to Self-Caused Circumstance.

Geschäftsnummer 8C_155/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the denial of an invalidity insurance claim by a regional insurance office, which was contested by the claimant who expressed concerns about the impartiality of a medical examiner involved in the case. Following a complaint regarding a delay in addressing her concerns, the insurance court ruled that the insurance office must make a decision on the impartiality issue. However, after further developments, including the departure of the relevant medical examiner from their position, both parties agreed to consider the case moot. Consequently, the higher court decided to dismiss the complaint as moot without imposing any costs, while compensating the claimant for legal expenses incurred during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 59 IVG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Insurance Body's Appeal Regarding Doctor Recusal Dismissed as Moot; Indemnity Awarded Due to Self-Caused Circumstance: Following a complaint regarding a delay in addressing her concerns, the insurance court ruled that the insurance office must make a decision on the impartiality issue. However, after further developments, including the departure of the relevant medical examiner from their position, both parties agreed to consider the case moot. Consequently, the higher court decided to dismiss the complaint as moot without imposing any costs, while compensating the claimant for legal expenses incurred during the proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Invalidenversicherungsrecht Verfahrensabschreibung Versicherungsleistungsentzug Wiedererwägung durch den Versicherer verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Determined the jurisdiction of the single judge for the decision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court fees due to the specific circumstances leading to the case becoming moot.

Art. 71 BGG

Applied in conjunction with Art. 72 BZP to rule on costs when the appeal becomes moot after a simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_155/2007

Verfügung vom 26. August 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg, Aarbergergasse 21, 3011 Bern.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 27. Februar 2007.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren der M.________ mit Verfügung vom 3. Januar 2006 abwies,

dass die Versicherte dagegen Einsprache erheben liess, in welcher sie Zweifel an der Unbefangenheit des Dr. med. X.________ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) äusserte,

dass M.________ am 7. Dezember 2006 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und unter anderem beantragen liess, es sei eine Rechtsverweigerung der IV-Stelle festzustellen und diese anzuweisen, über das Ausstandsbegehren betreffend Dr. med. X.________ umgehend materiell zu befinden,

dass das kantonale Gericht die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2007 in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde anwies, unverzüglich zu veranlassen, dass in Form einer beschwerdefähigen Verfügung durch den Vorgesetzten des Dr. med. X.________ über das gegen ihn erhobene Ausstandsbegehren entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 1), während es die Rechtverzögerungsbeschwerde abwies (Dispositiv-Ziffer 2),

dass die IV-Stelle Beschwerde führt mit dem Hauptantrag, der vorinstanzliche Entscheid sei im Punkt der Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie keine Ausstandsverfügung zu erlassen habe,

dass M.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das Bundesgericht das Gesuch der M.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen und den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 29. August 2007 abgewiesen hat,

dass die IV-Stelle dem Präsidenten der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf Anfrage hin telefonisch mitteilte, Dr. med. X.________ sei nicht mehr als RAD-Arzt tätig,

dass der Präsident den Verfahrensbeteiligten am 23. Juli 2008 Gelegenheit gab, zur Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen,

dass sich M.________ mit Eingabe vom 14. August 2008 und die IV-Stelle am 19. August 2008 mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklären,

dass das Bundesgericht gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet, wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird oder mangels rechtlichen Interesses dahinfällt,

dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss,

dass die Kosten zu Lasten jener Partei gehen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, wenn sich der mutmassliche Prozessausgang nicht bestimmen lässt ( BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494),

dass die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt zu bestrafen, wenn die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre,

dass sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen lässt,

dass die IV-Stelle nicht nur das Verfahren veranlasst, sondern mit dem Ausscheiden des Dr. med. X.________ aus dem ihr zur Verfügung stehenden Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Art. 59 IVG ) auch die Gegenstandslosigkeit verursacht hat,

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) und die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat,

dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer