Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_153/2018 KI-generiert

Insurance Fund v. Claimant $(\text{Interlocutory Appeal on Repayment Forfeiture})$

Geschäftsnummer 8C_153/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a claimant filed a complaint against a decision made by a cantonal court regarding unemployment insurance. The original court had accepted the claim partially, sending the case back to the unemployment fund for further investigation and a new decision. The federal tribunal evaluated the admissibility of the appeal and determined that it did not meet the necessary criteria for further consideration. Specifically, it found that the claimant would still have the opportunity to contest the final decision once the additional clarifications were made, and thus there was no immediate irreparable disadvantage. As a result, the court did not proceed with the appeal and imposed costs on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Insurance Fund v. Claimant $(\text{Interlocutory Appeal on Repayment Forfeiture})$: The original court had accepted the claim partially, sending the case back to the unemployment fund for further investigation and a new decision. The federal tribunal evaluated the admissibility of the appeal and determined that it did not meet the necessary criteria for further consideration. Specifically, it found that the claimant would still have the opportunity to contest the final decision once the additional clarifications were made, and thus there was no immediate irreparable disadvantage. As a result, the court did not proceed with the appeal and imposed costs on the claimant.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Verwirkung im öffentlichen Recht Versicherungskasse Subrogation des Versicherers Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used for the procedural disposal of the case when the admissibility requirements are not met.

Art. 108 Abs. 2 BGG

Used for the procedural disposal of the case when the admissibility requirements are not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the appellant, as per the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the possibility of filing an appeal against the final decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to explain the non-admissibility criteria for the appeal against an interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to explain the non-admissibility criteria for the appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_153/2018

Urteil vom 13. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2017(II 2017 81).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Februar 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Sache unter Aufhebung des Verwaltungsentscheids zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hat,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,

- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder

- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf gegebenenfalls zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der ange fochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass sodann gemäss dem klaren Wortlaut von lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG allein die Möglichkeit, mit einer Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeizuführen, nicht ausreicht, um ein Eintreten zu rechtfertigen,

dass mit dem Endurteil darüber hinaus vielmehr ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, was vorliegend indessen offensichtlich nicht der Fall ist, ist die Kasse doch im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid allein dazu verhalten worden, den Abschluss des laufenden Strafverfahrens abzuwarten, um hernach einerseits über die Verwirkung der Rückerstattungsforderung neu zu befinden und andererseits den Rückerstattungsanspruch neu zu berechnen, soweit dieser noch nicht verwirkt sei,

dass die Eintretensvoraussetzungen insgesamt offensichtlich nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel