Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_153/2011 KI-generiert

Claimant's Appeal on Social Assistance Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 8C_153/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a municipal council decision concerning social assistance. The individual appealed a ruling made by the Administrative Court of Aargau, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for admittance. Specifically, the individual failed to adequately demonstrate how constitutional rights were violated by the previous ruling, which is a prerequisite for such cases. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint and noted that no court fees would be charged, although the request for legal representation was rejected due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal on Social Assistance Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint: The individual appealed a ruling made by the Administrative Court of Aargau, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for admittance. Specifically, the individual failed to adequately demonstrate how constitutional rights were violated by the previous ruling, which is a prerequisite for such cases. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint and noted that no court fees would be charged, although the request for legal representation was rejected due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Rechtsgleichheit Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Vertretung verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs.
Art. 8 Abs. 1 BV
dass hieran namentlich die Anrufung von Art. 8 Abs. 1 BV (Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) nichts ändert, weil auch die insofern bloss in pauschaler Weise vorgetragenen Ausführungen den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, welche Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal could not be adjudicated because it was inadmissible due to insufficient justification.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Art. 64 BGG
Used to dismiss the request for gratuitous legal assistance because of the hopelessness of the proceedings.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vorliegend auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be adjudicated because it was inadmissible due to insufficient justification.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for gratuitous legal assistance because of the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide against levying court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_153/2011

Urteil vom 18. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. Oktober 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 17. Februar 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran namentlich die Anrufung von Art. 8 Abs. 1 BV (Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) nichts ändert, weil auch die insofern bloss in pauschaler Weise vorgetragenen Ausführungen den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vorliegend auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz