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8C_153/2009 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Calculation)

Geschäftsnummer 8C_153/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Zurich disability insurance authority, which rejected her claim for benefits on the grounds that her disability degree was less than 40%, failing to meet the threshold for a pension. The individual subsequently appealed this decision to the Zurich Social Insurance Court, which upheld the authority's ruling. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting a half disability pension or, alternatively, further investigations into her condition. Ultimately, the tribunal confirmed the lower court's findings, which indicated that she was fully capable of work and that additional medical evaluations would not alter the outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Calculation): The individual subsequently appealed this decision to the Zurich Social Insurance Court, which upheld the authority's ruling. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting a half disability pension or, alternatively, further investigations into her condition. Ultimately, the tribunal confirmed the lower court's findings, which indicated that she was fully capable of work and that additional medical evaluations would not alter the outcome.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Festsetzung der Invalidenrente Versicherungsleistungsanspruch Leistungsberechnung halbe Rente Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this legal provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant, as the losing party, was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_153/2009 {T 0/2}

Urteil vom 21. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Leistungsbegehren der 1964 geborenen S.________ mit Verfügung vom 30. Mai 2007 ablehnte, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage und damit kein rentenbegründendes Mass erreiche,

dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde (Entscheid vom 6. Januar 2009),

dass S.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ),

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen, bezüglich der Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung, sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten ausgeführt hat, weshalb die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist und die somatoforme Schmerzstörung invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht fällt, wobei der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von lediglich 4 % ergab,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),

dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass schliesslich die mit der Beschwerde aufgelegten Arztberichte zur Hauptsache bereits von der Vorinstanz gewürdigt wurden und im Übrigen nichts enthalten, was zu einer abweichenden Betrachtungsweise führen könnte,

dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz