Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_152/2021 KI-generiert

Dispute over Hypothetical Income Calculation for Disability Pension Award

Geschäftsnummer 8C_152/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1969, who initially trained as an electrical planner and later as a technical merchant, worked in sales and project management in the IT industry until 2011, after which he transitioned to a role as a construction manager and radio technician. In 2012, he became unemployed and experienced a series of accidents between 2013 and 2015, leading to injuries particularly affecting his right foot. Consequently, he applied for disability benefits in December 2015. After receiving and evaluating multiple medical assessments, the Zurich Disability Insurance Office granted him a half pension from June 1, 2016, due to mental health impairments. This decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court. The man contested this decision, seeking a three-quarter pension from June 1, 2016, arguing the income evaluation underestimated his potential earnings in the IT sector. The dispute revolves around the appropriate calculation of his hypothetical income if he were healthy, specifically whether it should reflect potential earnings in the construction or IT industry.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Dispute over Hypothetical Income Calculation for Disability Pension Award: In 2012, he became unemployed and experienced a series of accidents between 2013 and 2015, leading to injuries particularly affecting his right foot. Consequently, he applied for disability benefits in December 2015. After receiving and evaluating multiple medical assessments, the Zurich Disability Insurance Office granted him a half pension from June 1, 2016, due to mental health impairments. This decision was upheld by the Zurich Social Insurance Court. The man contested this decision, seeking a three-quarter pension from June 1, 2016, arguing the income evaluation underestimated his potential earnings in the IT sector. The dispute revolves around the appropriate calculation of his hypothetical income if he were healthy, specifically whether it should reflect potential earnings in the construction or IT industry.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Valideneinkommen) Invalidenrentenberechnung halbe Rente Einkommensfestsetzung Beschäftigungsgrad bestrittene Forderung Beginn der Invalidität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal justifies the decision with a summary explanation and reference to the cantonal court decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The Federal Tribunal rules on the appeal in a simplified procedure because it is obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SV1 2024 81 (2025-01-17) · gr
Disability Insurance Appeal Dismissed Despite Polysymptomatic Diagnosis
«…Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3 und 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1). 8.3. Vorliegend geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin hervo…»
C-4537/2020 (2024-07-05)
«…in den Wirtschaftszweigen 64/66 im Betrag von Fr. 7'590.- ab, was von vornherein nicht überzeugt (vgl. Urteil des BGer 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1). Hinsichtlich der Wahl des Kompetenzniveaus gilt daher Folgendes: Die letzte Anstel- lung de…»
200 2023 8 (2023-07-17) · be
Accident Insurance Benefits Calculation Dispute (Invalidity Degree)
«…ck auf dessen Aus- und Weiterbildung (kein [Fach-]Hochschulstudium) nicht (vgl. Ent- scheide des BGer vom 8. Juni 2021, 8C_152/2021, E. 4 i.V.m. E. 5.3.1, und vom 21. August 2019, 8C_878/2018, E. 5.2.1). Damit ist Kompetenzni- veau 3 massgebend und es…»
S 2022 17 (2022-05-31) · gr
Farmer v. Disability Benefits Agency: Household Assessment Required for Disability Determination
«…ah- rungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der LSE enthal- ten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E.3.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigke…»
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«…u- greifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ent- halten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E.3.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigke…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_152/2021

Urteil vom 8. Juni 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2020 (IV.2020.00027).

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ absolvierte nach der Lehre zum Elektroplaner eine Weiterbildung zum Technischen Kaufmann. In den Jahren 1995 bis 2011 war er im Verkaufs- und Projektmanagement in der IT-Branche tätig. Ab 2012 arbeitete er als Bauleiter und Funktechniker und ab dem 1. November 2012 war er arbeitslos. Nach mehreren Unfällen (10. Oktober 2013, 4. Juli 2014, 2. Juni 2015), bei denen er sich insbesondere Verletzungen am rechten Fuss zugezogen hatte, meldete er sich am 14. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf berufliche Abklärungen und holte nebst Berichten der behandelnden Ärzte ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 28. November 2016 ein. Gestützt darauf stellte sie A.________ die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Vorbescheid vom 18. Januar 2017). Nachdem A.________ dagegen unter Beilage medizinischer Berichte Einwände erhoben hatte, holte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtungen (ZMB) vom 5. Juli 2018 ein. Mit Bericht vom 19. September 2018 nahmen die Experten des ZMB ergänzend Stellung. Mit Verfügung vom 28. November 2019 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juni 2016 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen eine halbe Rente zu.

B. Mit Urteil vom 23. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bestätigte. Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Elektroplaner wie auch in jeder anderen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist (Einschränkung von 50 % aufgrund psychischer Beschwerden). Auch das von der Vorinstanz bemessene Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 38'828.65 wird beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Umstritten ist somit einzig die Höhe des Valideneinkommens.

3.

3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweis; 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297/99 E. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/92 E. 3b). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240 mit Hinweis).

3.2. Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, und ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist ( BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3).

4. Das kantonale Gericht erwog, angesichts der unbeständigen Erwerbslaufbahn des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens helfe die empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht weiter. Es könne nicht auf das letzte im Individuellen Konto (IK) ausgewiesene Einkommen abgestellt werden. Folglich sei das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle erachtet es die Vorinstanz indessen als nicht gerechtfertigt, auf die Löhne der IT-Branche abzustellen. Für diesen Bereich verfüge der Beschwerdeführer zwar über Berufserfahrung vor allem im Verkauf, jedoch über keine fundierte Ausbildung. Gleichzeitig befänden sich seit einigen Jahren mehr Fachleute mit spezifischer Ausbildung für die IT-Branche auf dem Arbeitsmarkt. Der starke, kontinuierliche Einkommensrückgang als Aussendienstmitarbeiter in der IT-Branche in den Jahren 2005 bis 2011, die wiederholten längeren Phasen von Arbeitslosigkeit sowie die Rückkehr in die angestammte Baubranche im Jahr 2012 liessen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2016 in der Baubranche tätig wäre. Dabei würde er Funktionen bekleiden, bei welchen er seine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Elektroplaner und die Weiterbildung als Technischer Kaufmann einbringen könnte. Deshalb sei das Valideneinkommen gestützt auf den standardisierten Monatslohn für Männer im Baugewerbe (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43) mit dem Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) zu bestimmen. Das Abstellen auf das höchste Kompetenzniveau 4 sei mit Blick auf die Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers (kein [Fach-]Hochschulstudium) nicht gerechtfertigt. Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in der Baubranche von 41,4 Stunden im Jahr 2016 resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 91'361.50. Es bestünden keine hinreichenden Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer heute im Gesundheitsfall ein höheres Einkommen erzielen würde, zumal er in den Jahren 2011 bis 2013 inklusive Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich (effektiv) Fr. 81'809.65 verdient habe.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abgestellt hat. Er macht aber geltend, die Vorinstanz hätte - wie die IV-Stelle - die Löhne der IT-Branche beiziehen müssen. Dadurch ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 116'330.50 und damit ein Invaliditätsgrad von 67 %.

5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, verfängt aber nicht.

5.2.1. Er macht geltend, es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2012 in die Baubranche zurückgekehrt sei. Er habe nämlich zum einen für ein Ingenieurbüro, welches zur Wirtschaftsbranche 71 gehöre, und zum anderen für ein Consulting-Unternehmen im Bereich der Telekommunikation, das zur Wirtschaftsbranche 61 zähle, gearbeitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass er für das Ingenieurbüro gemäss Feststellungen der Vorinstanz als Bauleiter tätig war, wie sich im Übrigen auch aus dem entsprechenden Arbeitgeberfragebogen ergibt. Selbst wenn seine Tätigkeit als Funktechniker nicht zum Baugewerbe gezählt werden sollte, vermöchte der Beschwerdeführer damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 1.2 hiervor).

5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer einen kontinuierlichen Einkommensrückgang in der IT-Branche in den Jahren 2005 bis 2011 bestreitet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Feststellung der Vorinstanz basierte auf den effektiv erzielten und im IK-Auszug ersichtlichen Einkommen, welche einen Einkommensrückgang aufzeigen. Demgegenüber will der Beschwerdeführer die tatsächlich während einzelnen Monaten erzielten Verdienste auf ein Jahr umgerechnet wissen. Damit vermag er indessen keine offensichtlich unrichtige Feststellungen (vgl. E. 1.2 hiervor) der Vorinstanz aufzuzeigen.

5.2.3. Wenn die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall im Jahre 2016 im Baugewerbe tätig gewesen, so ist dies demnach nicht zu beanstanden.

5.3. Selbst wenn aber dem Beschwerdeführer folgend von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit in der IT-Branche auszugehen wäre, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

5.3.1. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorliegend vom Kompetenzniveau 3 und nicht vom Niveau 4 auszugehen ist. Auch der Berechnung des Invalideneinkommens legte sie folgerichtig das Kompetenzniveau 3 zu Grunde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Wahl des Kompetenzniveaus bundesrechtswidrig erfolgt sein soll. Stattdessen begnügt er sich damit, auf die seines Erachtens zutreffende Berechnung des Valideneinkommens der IV-Stelle zu verweisen. Zwar ist dem Feststellungsblatt der IV-Stelle eine Berechnung des Valideneinkommens zu entnehmen. Dieses basierte aber bei genauerer Betrachtung auf dem Total sämtlicher Kompetenzniveaus, was von vornherein nicht überzeugt.

5.3.2. Würden somit - entsprechend dem Einwand des Beschwerdeführers - die standardisierten Löhne für Männer im Wirtschaftszweig "Informationstechnologie und Informationsdienstleistung" (Ziff. 62-63) herangezogen, so ergäbe sich ausgehend vom Kompetenzniveau 3 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig ein Valideneinkommen von Fr. 91'921.40 (7419x12/40/x41,3). Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 38'828.65 würde ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % resultieren, was ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Rente bedeuten würde.

5.4. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Monatslöhne erzielt hatte, die hochgerechnet auf ein ganzes Jahr das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen übersteigen würden. Die Vorinstanz stellte aber zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder in der Vergangenheit die hochbezahlten Stellen nicht über längere Zeit inne hatte und er immer wieder während mehreren Monaten arbeitslos war, weshalb er in den Jahren 2011 bis 2013 inklusive Arbeitslosenentschädigung im Durchschnitt effektiv nicht mehr als Fr. 81'809.65 verdiente. Auch insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn es die Vorinstanz als nicht erstellt erachtete, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde.

5.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest