Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_152/2015 KI-generiert

Insurance Coverage for Achilles Tendon Rupture During Karaoke Game

Geschäftsnummer 8C_152/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the obligation of an accident insurance company to provide benefits for an injury sustained by a woman while playing a karaoke game on December 28, 2013. The woman had a rupture of her left Achilles tendon, which she claimed could have been caused by a prior incident on November 30, 2013, when she was involved in an accident on stairs. The insurance company denied coverage, arguing that the injury was not due to an insured event. The local court initially ruled in favor of the woman, ordering the insurance to pay benefits. However, the insurance company appealed, leading to this decision, which re-evaluates the nature of the events and the connection between them.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 9 UVV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Coverage for Achilles Tendon Rupture During Karaoke Game: The woman had a rupture of her left Achilles tendon, which she claimed could have been caused by a prior incident on November 30, 2013, when she was involved in an accident on stairs. The insurance company denied coverage, arguing that the injury was not due to an insured event. The local court initially ruled in favor of the woman, ordering the insurance to pay benefits. However, the insurance company appealed, leading to this decision, which re-evaluates the nature of the events and the connection between them.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Versicherungsschutz sturzbedingte Körperschädigung Zahlungspflicht Knieverletzung Kausalität der Schulterverletzung Haftung aus unerlaubter Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited regarding the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to order the losing party to bear the court costs.

Art. 95 BGG

Cited as a general provision allowing an appeal in matters of public law based on legal violation.

Art. 96 BGG

Cited as a general provision allowing an appeal in matters of public law.

Art. 9 UVV

The central issue determined in the decision was whether the ligament rupture qualified as an accident-like bodily injury under this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

605 2021 101 (2022-05-03) · fr
Insurance Denial Upheld for Degenerative Achilles Tendon Rupture
«…weshalb sich auch aus diesem Grund eine Rückweisung an die Branchen Versicherung erübrigt (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_152/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.2). Zu verneinen ist ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilursächlichkeit der Er…»
A/856/2018 (2018-06-14) · ge
Insurance Coverage Denial for Meniscus Tear Sustained While Rising from Ground
«…eur devait être nié (arrêt du Tribunal fédéral 8C_282/2013 du 27 mai 2013). Dans un arrêt du 22 juillet 2015 (8C_152/2015), le Tribunal fédéral a examiné le cas d’une personne qui, lors d’un jeu de karaoké, s’était levée de la position…»
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«…nendo per mano un bambino, è assimilabile a un gesto quotidiano, benché sia necessario darsi un certo slancio (sentenze 8C_152/2015 del 22 luglio 2015 consid. 4.1; 8C_282/2013 del 27 maggio 2013 consid. 3.1 e 8C_772/2009 del 7 maggio 2010 consid. 3.3)…»
OG O3V 15 7 (2015-11-18) · ar
Achilles Tendon Rupture on Center Stand Lacks Proof of Unusual External Factor
«…keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2015 vom 22. Juli 2015, E. 3, m.w.H., insbesondere auf BGE 129 V 466, E. 4). 3.4. Da die Sachverhaltsdarstellung des Besch…»
2014.12.11.sv.1 (2014-12-11) · bl
Achilles Tendon Rupture During Sudden Stand-Up Qualified as Accident-Like Injury
«…Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG am 27. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_152/2015) erhoben. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_152/2015 {T 0/2}

Urteil vom 22. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische National-Versicherungs-

Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1964 geborene A.________ war als Angestellte der B.________ AG bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: National) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 28. Dezember 2013 beim Karaoke-Singen an der Achillessehne des linken Fusses verletzte. Die Ruptur wurde am 31. Dezember 2013 in der Klink C.________ saniert. Gegenüber dem Operateur, Dr. med. D._______, äusserte die Versicherte den Verdacht, die Achillessehne bereits "einige Tage früher" beim Treppensteigen traumatisiert zu haben. Die National verneinte mit Verfügung vom 27. Februar 2014 und Einspracheentscheid vom 28. April 2014 ihre Leistungspflicht, da die Verletzung der Achillessehne nicht Folge eines versicherten Ereignisses gewesen sei.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 gut und verpflichtete die National unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. April 2014, für die Folgen des Ereignisses vom 28. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

C. Mit Beschwerde beantragt die National, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 28. April 2014 zu bestätigen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist die Leistungspflicht der National für die Folgen der Achillessehenruptur. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin weder an den Folgen einer Berufskrankheit leidet, noch das Ereignis vom 28. Dezember 2013 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Die Versicherte macht zudem geltend, das Ereignis vom 28. Dezember 2013 sei mittelbare Folge eines am 30. November 2013 erlittenen Unfalls.

3. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles ( BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen ( BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen).

Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag ( BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt.

Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt.

Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss ( BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors ( BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471).

4.

4.1. Am 28. Dezember 2013 kniete die Versicherte mit einem Mikrophon in der Hand vor ihrem Fernsehgerät, weil sie mit ihrem Partner "Singstar", ein Karaoke-Spiel, spielte. Beim Aufstehen aus dieser Stellung riss die Achillessehne. Entgegen den Ausführungen der Parteien und des kantonalen Gerichts braucht nicht näher geprüft zu werden, wie sich der Bewegungsverlauf genau abspielte, ist doch selbst in der für die Versicherte günstigsten Variante ein allgemein gesteigertes Schädigungspotenzial im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen: Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3 festgehalten, das Aufstehen aus der Hocke mit einem Kleinkind in der Hand stelle eine alltägliche Verrichtung ohne besonderes Gefährdungspotenzial dar. Gleich hat es im Urteil 8C_282/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 bezüglich dem Aufstehen aus einer knienden Stellung entschieden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Praxis zurückgekommen werden sollte. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb sich das Ereignis vom 28. Dezember 2013 wesentlich von diesen beurteilten Präjudizien unterscheiden sollte, ist doch für ein Aufstehen aus der Hocke oder aus kniender Stellung immer ein gewisser Schwung nötig. Somit ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 28. Dezember 2013 nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV zu qualifizieren ist.

4.2. Soweit die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht erneut geltend macht, das Ereignis vom 28. Dezember 2013 sei jedenfalls eine mittelbare Folge eines am 30. November 2013 erlittenen Unfalles auf einer Treppe, so kann gestützt auf die vorliegenden Akten ein solcher Kausalzusammenhang höchstens als möglich, nicht jedoch als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden. Da zudem das Ereignis vom 30. November 2013 nie der Unfallversicherung gemeldet wurde, die Versicherte nach diesem Ereignis offenbar keinen Arzt aufgesucht hat und damit keine echtzeitlichen Dokumente vorliegen, die Achillessehne aber bereits am 31. Dezember 2013 operativ saniert wurde, ist auch nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen diesbezüglich noch zu einem eindeutigeren Beweisergebnis führen könnten. Auf solche kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden.

4.3. Ist das Ereignis vom 28. Dezember 2013 somit für sich betrachtet nicht als versichertes Ereignis zu werten und ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfall auf einer Treppe am 30. November 2013 und dem Achillessehnenriss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Der anderslautende kantonale Gerichtsentscheid ist demnach aufzuheben und der Einsprache-entscheid der National vom 28. April 2014 zu bestätigen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG vom 28. April 2014 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold