Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_150/2025 KI-generiert

Supplementary benefits reallocation to new canton based on insured's domicile; appeal dismissed for failure to substantiate legal grounds.

Geschäftsnummer 8C_150/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appeal and dismissed the case, with no court costs imposed. The appellant had challenged a lower court’s decision not to hear his complaint regarding supplementary benefits to the old-age and survivors' insurance, which had been reallocated from one cantonal authority to another based on his place of residence. The Supreme Court found that the appellant’s submissions merely recounted the factual sequence and demanded equal treatment nationwide, without specifically demonstrating how the lower court’s factual findings were obviously wrong or how its legal reasoning violated federal law. As a result, the appeal failed to meet the statutory requirements for a properly reasoned challenge under the Federal Supreme Court Act. The lower court’s decision, which held that the competent court was the one at the appellant’s domicile, remained in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 21 ELG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Supplementary benefits reallocation to new canton based on insured's domicile; appeal dismissed for failure to substantiate legal grounds: The appellant had challenged a lower court’s decision not to hear his complaint regarding supplementary benefits to the old-age and survivors' insurance, which had been reallocated from one cantonal authority to another based on his place of residence. The Supreme Court found that the appellant’s submissions merely recounted the factual sequence and demanded equal treatment nationwide, without specifically demonstrating how the lower court’s factual findings were obviously wrong or how its legal reasoning violated federal law. As a result, the appeal failed to meet the statutory requirements for a properly reasoned challenge under the Federal Supreme Court Act. The lower court’s decision, which held that the competent court was the one at the appellant’s domicile, remained in force.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) örtliche Zuständigkeit Aufenthaltswechsel Ergänzungsleistung Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsverfahren Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. b LTF

Used to declare the appeal inadmissible by simplified procedure due to lack of sufficient grounds.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied to waive court costs exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_150/2025

Urteil vom 27. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Februar 2025 (5V 24 370).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 13. Februar 2025 auf die am 12. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, ungeachtet dessen, von wem der angefochtene Einspracheentscheid stamme, beurteile sich gemäss

Art. 58 Abs. 1 ATSG

die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes danach, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befinde und dies sei vorliegend Ascona, womit die Angelegenheit durch das Versicherungsgericht des Kantons Tessin und nicht durch jenes vom Kanton Luzern zu beurteilen sei. Die Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an das Tribunale cantonale delle assicurazione des Kantons Tessin zu überweisen.

3. Inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern und eine Gleichbehandlung in der ganzen Schweiz zu fordern, reicht nicht aus. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen die Tragweite des vor Vorinstanz angefochtenen Einspracheentscheids zu verkennen. Zwar stellte die Beschwerdegegnerin darin die bisher ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur AHV per 31. Juli 2024 ein. Indessen begründete sie dies allein damit, dass sie sich ab diesem Datum für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen als nicht mehr zuständig erachtete, da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers schon seit geraumer Zeit im Kanton Tessin befinde. Gemäss

Art. 21 ELG

ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen der Kanton zuständig, in welchem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Einspracheentscheid verweigert dem Beschwerdeführer nicht grundsätzlich Ergänzungsleistungen, sondern definiert die Zuständigkeit der hierfür zuständigen Behörde neu.

4. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel