Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_150/2020 KI-generiert

Former Managing Director Denied Unemployment Benefits Due to Unpaid Salary and Entrepreneurial Risk

Geschäftsnummer 8C_150/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, born in 1970, registered for unemployment benefits on August 14, 2018, after being terminated from her position as managing director of a GmbH due to the company's insolvency and subsequent bankruptcy declaration on September 25, 2018. She held shares in the company and was its managing director until it was dissolved on March 4, 2019. Her application for unemployment benefits was denied by the St. Gallen Cantonal Unemployment Insurance Fund on November 19, 2018, on the grounds that she held an employer-like position until the bankruptcy and there was no documented salary payment, as her compensation was merely recorded as a loan to the company. The decision was upheld on February 12, 2019, and her subsequent appeal to the Cantonal Insurance Court was dismissed on January 9, 2020. The applicant sought a legal review, requesting remuneration from the unemployment insurance starting August 14, 2018, or alternatively from September 25, 2018, while also seeking legal aid due to financial inability.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 23 Abs. 1 Satz, Art. 23 AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG; Former Managing Director Denied Unemployment Benefits Due to Unpaid Salary and Entrepreneurial Risk: She held shares in the company and was its managing director until it was dissolved on March 4, 2019. Her application for unemployment benefits was denied by the St. Gallen Cantonal Unemployment Insurance Fund on November 19, 2018, on the grounds that she held an employer-like position until the bankruptcy and there was no documented salary payment, as her compensation was merely recorded as a loan to the company. The decision was upheld on February 12, 2019, and her subsequent appeal to the Cantonal Insurance Court was dismissed on January 9, 2020. The applicant sought a legal review, requesting remuneration from the unemployment insurance starting August 14, 2018, or alternatively from September 25, 2018, while also seeking legal aid due to financial inability.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Taggeldanspruch von Organpersonen Lohnrückstand Erwerbsausfallentschädigung Arbeitslosenversicherung Unternehmensleiter Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 8 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to confirm that the appellant did not meet all necessary requirements for entitlement, although not explicitly in the final orders, it is implicitly covered by the dismissal of the appeal (Order 1).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 148 V 265
Director's COVID-19 Compensation Denied Despite Account Credits Due to Lack of Actual Earnings Loss
«…. Bei einem Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung sei indessen - wie für die Arbeitslosenentschädigung (Urteil 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4) - nicht das Einkommen massgeblich, das lediglich in der Buchhaltung des von ihm kontrollierten…»
200 2025 231 (2025-08-18) · be
Appeal Dismissed: Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Contribution Period Failure and Misrepresentation
«…dizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versich…»
200 2024 722 (2025-03-13) · be
Denial of Unemployment Benefits to Former Managing Director for Insufficient Contribution Period
«…- zes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abr…»
200 2023 586 (2024-03-06) · be
Unemployment Benefits Denial for Spouse of Company Director Due to Risk of Misuse and Insufficient Wage Proof
«…izes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4). So kommt dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes nicht nur für die Bestimmung der Beitragszeit, sonder…»
AVI.2023.19 (2024-02-08) · sg
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Proof of Cash Wages
«…enügt für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4). Vorliegend wurde die Buchhaltung der C.___ 2020/2021 erst erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin Antrag auf A…»
AVI.2023.19 (2024-02-08) · sg
Claimant Failed to Prove Wages for Unemployment Benefits
«…enügt für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4). Vorliegend wurde die Buchhaltung der C.___ 2020/2021 erst erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin Antrag auf A…»
8C_486/2023 (2023-11-29)
Director Compensation Dispute in Unemployment Benefits Calculation
«…uenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4, ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5; Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023). 3. Die Vorinstanz erwog, s…»
8C_633/2022 (2023-09-20)
Unemployment Benefit Repayment Obligation and Procedural Requirements for Reassessment
«…uenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4, ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5; Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Als Be…»
AVI.2022.44 (2023-07-26) · sg
Unemployment Benefits Appeal Dismissed Due to Unsubstantiated Cash Wage Claims
«…icht für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich darüber hinaus auf den Umstand, dass er für das Jahr 2021 Steuer…»
AVI.2022.44 (2023-07-26) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Cash Wages for Unemployment Benefits
«…icht für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich darüber hinaus auf den Umstand, dass er für das Jahr 2021 Steuer…»
200 2023 66 (2023-06-05) · be
Director's Unemployment Benefit Salary Dispute Over Insufficient Proof
«…Aus- zahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 2 mit Hin- weisen). 2.4.1 Massgebend ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn, soweit dieser auch…»
AVI.2021.47 (2023-04-03) · sg
Claimant v. Unemployment Benefits Denial (Non-Cash Benefit as Insured Earnings)
«…r den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes genügt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Pu…»
AVI.2021.47 (2023-04-03) · sg
Unemployment Benefits Appeal Over Inadequate Accounting and Benefit in Kind Proof
«…r den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes genügt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Pu…»
8C_318/2022 (2022-09-14)
Unemployment Insurance Fund v. Former Deputy Manager (Salary Determination Dispute)
«…monatlich mindestens Fr. 500.- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV ) bestimmen (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 5.5.3). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht ver…»
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Director's Claim for Corona Compensation Rejected Due to Lack of Actual Loss of Earnings
«…. Bei einem Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung sei indessen - wie für die Arbeitslosenentschädigung (Urteil 8C_150/2020 vom 8. April 2020 E. 4) - nicht das Einkommen massgeblich, das lediglich in der Buchhaltung des von ihm kontrollierten…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_150/2020

Urteil vom 8. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. Januar 2020 (AVI 2019/12).

Sachverhalt:

A. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 14. August 2018 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie gleichentags ihre Stelle als Geschäftsführerin der B.________ GmbH infolge Insolvenz der Gesellschaft fristlos gekündigt hatte. Die B.________ GmbH fiel am 25. September 2018 in Konkurs. Seit der Gründung der Unternehmung bis zu deren Löschung am 4. März 2019 war A.________ als Gesellschafterin mit einem hälftigen Anteil am Stammkapital sowie als Vorsitzende der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen gewesen. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch ab, weil die Versicherte bis zur Konkurseröffnung am 25. September 2018 arbeitgeberähnliche Stellung besessen habe. Für die Zeit danach sei der Lohnfluss nicht belegt. Ein Lohn sei weder bar noch auf ein Bankkonto überwiesen worden, weshalb sie den erforderlichen Mindestverdienst von Fr. 500.- nicht erreiche. Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. Februar 2019 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid 9. Januar 2020 ab (Dispositiv-Ziffer 1).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheids sowie der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 seien aufzuheben. Es sei ihr ab 14. August 2018, eventualiter ab 25. September 2018, Arbeitslosenentschädigung zu gewähren. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Nach dem Gesetz gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben ( BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450 f.; 128 V 189 E. 3a/aa S. 190, je mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet damit ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ( BGE 131 V 444 E. 3.2.3 S. 451 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann ( BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190; Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 365 S. 2375 f.).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, es sei unbestritten, dass die Versicherte als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH bis zur Konkurseröffnung eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Nicht streitig sei weiter, dass der im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2016 festgelegte Verdienst von Fr. 52'000.- jährlich nie zur Auszahlung gelangt sei. Dieser sei einzig buchhalterisch als Guthaben der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft verbucht worden. Es stehe weiter fest, dass die Beschwerdeführerin massgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft gehabt habe und damit auch auf die Konditionen ihrer Anstellung sowie auf die Entscheidung, dass ihr das Gehalt nicht ausbezahlt, sondern buchhalterisch als langfristiges Fremdkapital der Gesellschaft erfasst worden sei. So habe sie das Erlassgesuch gegenüber der Steuerbehörde dementsprechend damit begründet, dass sie mit ihrem Treuhandbüro vereinbart habe, den vertraglich festgesetzten Lohn als Verbindlichkeit der Gesellschaft ihr gegenüber zu verbuchen. Das kantonale Gericht führte weiter aus, wenn zu Gunsten einer neu gegründeten Unternehmung zum Zweck ihres Liquiditätserhalts auf die Auszahlung des vereinbarten Einkommens verzichtet werde und dieses in der Folge aufgrund des Konkurses dieser Gesellschaft nie ausbezahlt worden sei, gehöre es auch nicht zum versicherten Verdienst. Es sei zweckwidrig und daher missbräuchlich, wenn die Arbeitslosenversicherung zur Absicherung des unternehmerischen Risikos diente. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, zumal die Beschwerdeführerin zusätzlich privates Kapital in die Firma eingeschossen habe, weshalb per 31. Dezember 2017 ein Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 111'171.- verbucht worden sei. Überdies gehe aus den Buchhaltungsunterlagen hervor, dass im Zeitraum vom 12. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 der vertraglich festgesetzte Verdienst nicht annähernd gedeckt gewesen sei.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Art. 23 AVIG habe nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag von Fr. 500.- für den versicherten Verdienst nicht erreicht werde. Dass kein tatsächlicher Lohn geflossen sei, wirke sich allenfalls nur auf die Höhe des Taggeldes aus, nicht aber auf den Anspruch an sich. Es verletze daher Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im tatsächlichen Lohnfluss eine positive Anspruchsvoraussetzung sehe. Ein missbräuchliches Verhalten sei nicht erwiesen. Es verstosse schliesslich gegen Treu und Glauben, wenn vom vertraglich zugesicherten Lohn Sozialversicherungsbeiträge verabgabt würden, dieser jedoch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung beim versicherten Verdienst unberücksichtigt bleibe.

4. Die Beschwerdeführerin verkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass es u.a. Ziel der Arbeitslosenversicherung ist, einen Arbeits- und Verdienstausfall zu entschädigen. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall nur, wenn er ein bestimmtes Mindestmass erreicht und einen Verdienstausfall zur Folge hat ( Art. 11 Abs. 1 AVIG ). Arbeitsausfälle, die nicht mit einer Verdiensteinbusse verbunden sind, sind nicht entschädigungsberechtigt ( BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f.; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 154 S. 2311). Es ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Umschreibung des versicherten Verdienstes (E. 2 hiervor), dass Art. 23 AVIG auf den tatsächlich erzielten und nicht bloss verbuchten Lohn abstellt.

Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen kommt zwar nach der Rechtsprechung nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der erwähnten Leistung zu, wie die Beschwerdeführerin korrekt einwendet, aber derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5 mit Hinweis auf Urteil C 284/05 vom 25. April 2006, E. 2.5). Wurde ein Verdienst tatsächlich erzielt und kann einzig die exakte Lohnhöhe nicht bewiesen werden, führt dies dementsprechend nicht zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.

Dieser Umstand ist bei der Festsetzung des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, wobei sich die mangelnde Bestimmbarkeit der exakten Lohnhöhe zu Ungunsten des Versicherten auswirkt. In diesem Sinne ist der versicherte Verdienst neben dem anrechenbaren Arbeitsausfall und der Beitragsdauer die zentrale Bemessungsgrösse für die Ermittlung der Taggeldhöhe. Geht es aber, wie hier, nicht um den fehlenden Nachweis der exakten Lohnsumme, sondern um die Erzielung eines Einkommens überhaupt, und wurde unbestrittenermassen der vertraglich zugesicherte Lohn zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bezogen, sondern lediglich buchhalterisch erfasst, lässt sich weder ein versicherter Verdienst bestimmen noch liegt ein Verdienstausfall vor.

Eine einzig in den Geschäftsbüchern erfasste Lohnsumme, die nie tatsächlich zur Auszahlung gelangte, weil es die finanzielle Lage der Unternehmung nicht zuliess, kann keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen. Wie die Vorinstanz bereits darlegte, würde dies zu einer Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Arbeitslosenversicherung führen, was nicht angeht. Ein konkreter Missbrauch muss nicht vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge verabgabt hat, wie sie weiter geltend macht, führt schliesslich nicht ohne Weiteres zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Versicherte erfüllt nicht sämtliche der hierzu notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG . Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist darin nicht zu erkennen. Zusammenfassend vermag sie nichts vorzubringen, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

6. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons, St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla