Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_149/2021 KI-generiert

Free Legal Assistance in Complex Invalidity Pension Claim

Geschäftsnummer 8C_149/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In 2013, an individual born in 1980 applied for disability insurance benefits, citing a psychological disorder diagnosed in 2012 and a lifelong attention deficit hyperactivity disorder (ADHD). The insurance office required the applicant to undergo a six-month cannabis and alcohol abstinence as part of their assessment, which led to denial of the benefits in 2016. This decision was overturned by a social security court in 2017, prompting further medical evaluation. The applicant was later instructed to engage in an intensive psychiatric program, but the requirement for substance abstinence was waived following medical advice, instead leading to psychiatric evaluation. The insurance office eventually denied the disability pension application again, and the request for free legal representation was also refused. The individual appealed this decision, arguing the legal complexity and duration of the case warranted free legal aid. The appeal was denied by the cantonal social insurance court, leading to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Free Legal Assistance in Complex Invalidity Pension Claim: The insurance office required the applicant to undergo a six-month cannabis and alcohol abstinence as part of their assessment, which led to denial of the benefits in 2016. This decision was overturned by a social security court in 2017, prompting further medical evaluation. The applicant was later instructed to engage in an intensive psychiatric program, but the requirement for substance abstinence was waived following medical advice, instead leading to psychiatric evaluation. The insurance office eventually denied the disability pension application again, and the request for free legal representation was also refused. The individual appealed this decision, arguing the legal complexity and duration of the case warranted free legal aid. The appeal was denied by the cantonal social insurance court, leading to the case being brought before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung Verwaltungsverfahren) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Amtshilfe Rechtsgutachten gesetzliche Vertretung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV

Cited in the reasoning as a general legal basis concerning the right to free representation, although the dispositive does not explicitly rely on it for the final ruling.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the respondent to bear the court costs because the appeal was partly granted (leading to remittance).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the respondent to pay an adequate party indemnity to the appellant's representative for the proceedings before the Federal Tribunal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the challenged decision concerning free legal aid in administrative proceedings was an appealable interlocutory decision.

Art. 37 Abs. 4 ATSG

This provision governed the substantive requirement for granting free legal representation, which was the central issue of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

200 2025 28 (2025-09-15) · be
Refusal of Legal Aid for Administrative Disability Insurance Appeal Upheld
«…rocédure de recours, serait contraire à la conception de l'art. 37 al. 4 LPGA (TF 8C_391/2023 du 6 février 2024 c. 8.2, 8C_149/2021 du 18 mai 2021 c. 5.2 et les références). Ce n'est que dans des cas exceptionnels que la représentation par un avocat s…»
UV.2024.49 (2025-08-11) · sg
Appeal for Legal Representation in Accident Insurance Dispute Granted Due to Case Complexity
«…chtlicher Rechtsprechung ebenfalls für die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.4 mit Hinweisen). 4.3 Wie gesagt, ist der medizinische Sachverhalt, wie er sich nach Einholung der zusätzliche…»
C-5674/2024 (2025-06-20)
No Right to Free Legal Aid Abroad for Standard Disability Claim
«…Seite 14 C-5674/2024 (vgl. Urteil des BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4 m.w.H.). Vor- liegend stellte sich zusammengefasst auf der Grundlage eines übersichtli- chen Sa…»
C-659/2024 (2025-03-05)
Disability Insurance Administrative Proceedings: No Entitlement to Free Legal Aid
«…Seite 16 C-659/2024 (vgl. Urteil des BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4 m.w.H.). Vor- liegend stellte sich zusammengefasst auf der Grundlage eines übersichtli- chen Sa…»
8C_397/2023 (2024-02-19)
Claimant Denied Legal Aid for Invalidity Pension Appeal Due to Lack of Exceptional Complexity
«…rt. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen, wie das Bundesgericht wiederholt betont hat (vgl. Urteile 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7, nicht publ. in:…»
S 2023 81 (2024-01-29) · zg
Disability Pension Applicant Denied Free Administrative Legal Representation
«…ung als notwendig erscheinen lassen (vgl. Urteil S 2023 81 9 BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vo…»
605 2023 42 (2023-12-21) · fr
Appeal of Disability Benefits and Legal Aid Denial Based on Res Judicata and Pre-Immigration Condition
«…ind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebo- tenheit der Vertretung (Urteil BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6 mit Hinweis). Eine anwalt- liche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen e…»
S 2023 38 (2023-07-17) · zg
Disability Insurance Benefits Legal Aid Denial Appeal
«…n stünden. Dies würde jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen (vgl. BGer 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2; 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.5; 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1 und 8C_996/2012 vo…»
200 2021 847 (2022-10-24) · be
Rejection of Legal Assistance in IV Benefit Application Upheld Due to Lack of Complexity
«…weist oder die Rückweisung besondere Vorgaben rechtlicher Natur enthält (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.3.1). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – erst gar kein Urteil in der Sache erfolgte, sondern das Beschwerde-…»
VBE.2022.12 (2022-05-19) · ag
Social Security Administrative Proceeding: No Free Legal Aid Absent Objective Necessity
«…931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann mehrmals auf das Urteil des Bun- desgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 verweist (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diesem Urteil di…»
200 2021 848 (2022-03-30) · be
Claimant v. Disability Insurer (Legal Representation Necessity)
«…wäre, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_149/2021, E. 5.2) widerspräche. Ein starker Eingriff kann denn auch nicht damit begründet werden, die Beschwerdeführerin wäre be…»
200 2025 28 · be
AI Benefits Legal Aid Refusal in Administrative Procedure
«…rocédure de recours, serait contraire à la conception de l'art. 37 al. 4 LPGA (TF 8C_391/2023 du 6 février 2024 c. 8.2, 8C_149/2021 du 18 mai 2021 c. 5.2 et les références). Ce n'est que dans des cas exceptionnels que la représentation par un avocat s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_149/2021

Urteil vom 18. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltliche Verbeiständung; Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2020 (IV.2020.00402).

Sachverhalt:

A. Der 1980 geborene A.________ meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechmonatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies sie das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückwies.

Daraufhin aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Akten und forderte den Versicherten dazu auf, sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittelabstinenz zu unterziehen. A.________ trat deshalb in ein entsprechendes Programm des B.________ Zentrums für Suchtmedizin (nachfolgend: B.________) ein. Nachdem ein Arzt dieses Zentrums auf das Risiko für die psychische Stabilität des Versicherten hingewiesen hatte, verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Suchtmittelabstinenz. Stattdessen liess sie A.________ von med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 3. November 2019) und stellte ihm in der Folge mit Vorbescheid vom 14. Februar 2020 die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin Einwände erheben. Gleichzeit ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ab.

B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Dezember 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Während die IV-Stelle unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher wie vorliegend ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das (im Entscheidzeitpunkt weiterhin hängige) Verwaltungsverfahren befindet, stellt einen durch den Versicherten anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, droht ihm dadurch doch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der auch mit einem für ihn günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre ( BGE 139 V 600 E. 2; Urteile 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 1 mit Hinweisen; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 2.4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren bestätigt hat.

3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG ; Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV ; BGE 132 V 200 E. 4.1; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 2.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.3. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 und 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht verneinte die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten. Damit seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine soziale Institution resp. - wie im vorangehenden Verwaltungsverfahren - die Sozialbehörde nicht in der Lage hätte sein sollen, die Interessen des Beschwerdeführers in genügender Weise zu vertreten. Beanstandungen im Zusammenhang mit der seit der Praxisänderung eingeführten Indikatorenprüfung und Würdigung der einzelnen Kriterien liessen sich nunmehr bei fast allen psychischen Leiden anführen, vermöchten aber den Ausnahmecharakter der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Auch die Beweiswertigkeit könne im Prinzip in jedem Fall vorgebracht werden. Wäre dies ausreichend, liefe dies drauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren veranlasst werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen würde.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 37 Abs. 4 ATSG . Er macht geltend, der Fall habe aufgrund der langen Dauer des Verfahrens und der zu beurteilenden Rechtsfragen eine Komplexität erreicht, welche die Unterstützung durch eine spezialisierte Rechtsvertreterin bedürfe.

5.

5.1. Zwar nannte das kantonale Gericht zutreffend verschiedene Gründe dar, welche im Einzelfall praxisgemäss zur Ablehnung eines Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Administrativverfahren führen können. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass jeder einzelne Grund für sich allein oder in Kombination mit anderen Gründen ungeachtet der konkreten Verhältnisse im Einzelfall die Verneinung der Erforderlichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 37 Abs. 4 ATSG zur Folge hat.

5.2. So trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen vermag. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (vgl. Urteile 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7, nicht publ. in: BGE 142 V 342 ). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.5; 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.2; Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Richtig ist auch, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet. Dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.6.1 mit Hinweis). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 5.2.1 in fine mit Hinweis). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

5.3.2. In ihrem Rückweisungsentscheid vom 16. August 2017 erwog die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine sekundäre Suchtproblematik handle und dementsprechend eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liege (E. 5.2). Zur Klärung dieser Frage dränge sich eine psychiatrische Begutachtung auf. Eine vorgängige Abstinenz könne zudem nur verlangt werden, wenn diese aus medizinischer Sicht zumutbar sei.

5.3.3. In der Folge forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer dazu auf, sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittelabstinenz zu unterziehen. Auf die Schadenminderungsauflage einer Suchtmittelabstinenz kam sie im weiteren Verlauf auf Intervention des Arztes des Zentrums für Suchtmedizin hin zurück und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch med. pract. C.________. Zwischenzeitlich änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Abhängigkeitssyndromen ( BGE 145 V 215 ). Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke (E. 6.3).

5.4. Hier hatte das kantonale Gericht die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung eines monodisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen, und die Beschwerdeführerin war bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch die heute nach wie vor gleiche Rechtsbeiständin vertreten. Dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.4). Hinzu kommt, dass das IV-Verfahren seit nunmehr fast acht Jahren hängig ist (Anmeldung vom 4. April 2013), sowie der Umstand, dass sich die Rechtsprechung betreffend die Beurteilung von Abhängigkeitssyndromen zwischenzeitlich geändert hat. Damit kann - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.6.3 mit Hinweis). Schliesslich ist in Bezug auf die konkreten subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.2 mit Hinweis) auch der fehlenden (nicht abgeschlossenen) beruflichen Ausbildung und der psychischen Erkrankung Rechnung zu tragen.

5.5. Aufgrund des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht entgegengehalten werden, er hätte sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müssen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.6.3 mit Hinweis; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.3.3).

5.6. Zusammenfassend war vorliegend der Beizug eines Anwalts resp. einer Anwältin mit Blick auf die dargelegten Grundsätze für die Dauer des Vorbescheidverfahrens ausnahmsweise erforderlich.

6. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung ( BGE 132 V 200 E. 4.1). Nebst der Gebotenheit der Vertretung ist auch die Bedürftigkeit ausgewiesen, sodass einzig noch die Frage der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren zu klären ist. Dazu hat bislang weder die IV-Stelle noch die Vorinstanz Stellung genommen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die verbleibende Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit prüfe und anschliessend erneut über die unentgeltliche Verbeiständung verfüge. Insoweit ist die Beschwerde begründet.

7.

7.1. Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid einem vollen Obsiegen ( BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine angemessene Parteientschädigung zu leisten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Ausgehend von dem von der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. April 2021 geltend gemachten Aufwand (inkl. Auslagen) wird die Entschädigung auf pauschal Fr. 1500.- festgelegt. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

7.2. Über die Entschädigungsfolgen des kantonalen Gerichtsverfahrens wird die Vorinstanz, die im angefochtenen Entscheid einen Entschädigungsanspruch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung bejaht hat, neu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2020 und die entsprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest