Claimant v. Cantonal Social Security Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against an unemployment insurance decision from a specific unemployment fund. The individual challenged a prior ruling from a social insurance court regarding the commencement of the eligibility period for unemployment benefits. The court determined that the original decision was already legally resolved and that the individual did not present sufficient grounds for reconsideration. Consequently, the court declined to engage with the complaint due to its failure to meet necessary legal standards and rejected a request for legal aid due to the case's lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Social Security Court: The individual challenged a prior ruling from a social insurance court regarding the commencement of the eligibility period for unemployment benefits. The court determined that the original decision was already legally resolved and that the individual did not present sufficient grounds for reconsideration. Consequently, the court declined to engage with the complaint due to its failure to meet necessary legal standards and rejected a request for legal aid due to the case's lack of merit.
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KI-generiertUsed to refuse entry upon the appeal in a simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success.
Used to waive the levying of court costs as an exception.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_149/2017
Urteil vom 17. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf den bei ihr vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelf mit der Begründung nicht eintrat,
- die Verwaltung könne nicht dazu verhalten werden, über bereits rechtskräftig Entschiedenes erneut zu befinden, ausser es lägen Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war; nicht zu verwechseln mit neuen juristischen Erkenntnissen);
- der Beschwerdeführer um Überprüfung der mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Frage des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ersucht, ohne dass solche Revisionsgründe vorlägen;
-es damit im Ermessen der Beschwerdegegnerin stand, auf das bereits rechtskräftig Entschiedene allenfalls auf dem Wege der Wiedererwägung zurückzukommen;
- diese indessen darauf verzichtete, was mangels gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung zu einem Nichteintreten auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde führt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Geschehensablauf seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. Oktober 2013 bis zum vorinstanzlichen Nichteintreten einlässlich schildert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern dem vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften soll; lediglich der Verwaltung fehlende Flexibilität vorzuwerfen, reicht nicht aus,
dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel