Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects in Social Assistance Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the administrative court regarding social assistance. The complaint was submitted to the Federal Court, but it was found to have several deficiencies, including the absence of specific requests and a failure to adequately engage with the arguments presented by the lower court. Additionally, the individual did not rectify a noted procedural issue related to missing documentation within the required timeframe. Consequently, the Federal Court determined that it could not entertain the complaint due to these formal inadequacies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects in Social Assistance Review: The complaint was submitted to the Federal Court, but it was found to have several deficiencies, including the absence of specific requests and a failure to adequately engage with the arguments presented by the lower court. Additionally, the individual did not rectify a noted procedural issue related to missing documentation within the required timeframe. Consequently, the Federal Court determined that it could not entertain the complaint due to these formal inadequacies.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission did not meet the minimum requirements for a valid appeal (lack of demands and insufficient reasoning).
The appeal was not admitted to the simplified procedure because the formal defect concerning the missing document was not remedied.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_149/2016 {T 0/2}
Urteil vom 25. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016.
Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Poststempel) erhobene Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 22. Februar 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin am 22. Februar 2016 (Poststempel) erfolgte Nachreichung eines A.________ betreffenden Beschlusses des Bezirksrates Zürich vom 12. November 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 5. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass demnach klarerweise kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb bereits aus diesem Grunde auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass überdies der Beschwerdeführer den i hm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (erstinstanzlicher Be-schluss des Bezirksrates statt vorinstanzlicher Entscheid des kantonalen Gerichts) innert der gesetzten Frist nicht behoben hat ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), weshalb auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Batz