Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_149/2007 KI-generiert

Minor's Claim for Medical Measures for Alleged Congenital Psycho-Organic Syndrome Denied

Geschäftsnummer 8C_149/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by a minor, represented by their parents, against the decision of the Zurich Disability Insurance Office rejecting a request for medical measures to treat a congenital Psycho-Organic Syndrome (POS). The initial request was denied in February 2006, and an appeal to the Zurich Social Insurance Court was dismissed in March 2007. The matter at dispute was whether the minor had an entitlement to medical treatment for the congenital condition under specific legal provisions, as the court found insufficient evidence to support the claim of POS. The minor's family was advised that further claims could be made if a definitive diagnosis of POS was established before reaching the age of nine.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 13 IVG, Art. 3 Abs. 2 ATSG; Minor's Claim for Medical Measures for Alleged Congenital Psycho-Organic Syndrome Denied: The initial request was denied in February 2006, and an appeal to the Zurich Social Insurance Court was dismissed in March 2007. The matter at dispute was whether the minor had an entitlement to medical treatment for the congenital condition under specific legal provisions, as the court found insufficient evidence to support the claim of POS. The minor's family was advised that further claims could be made if a definitive diagnosis of POS was established before reaching the age of nine.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung medizinische Feststellungen minderjähriges Kind fehlende Anspruchsberechtigung angeborener psychischer Gesundheitsschaden mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellant to bear the court costs because they lost the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_149/2007

Urteil vom 22. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien

N.________, 1999, Beschwerdeführer,

vertreten durch seine Eltern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch des 1999 geborenen N.________ um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines angeborenen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. März 2007 ab.

C. Der Versicherte lässt durch seine Eltern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, es seien ihm medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist (z.B. bei den Geburtsgebrechen; Art. 13 IVG ; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).

2.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen ( Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ; Art. 1 ff. GgV ), insbesondere bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV Anhang), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 122 V 113 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Im jüngst ergangenen Urteil 8C_300/2007 vom 14. Januar 2008 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anspruch auf medizinische Massnahmen bei einem Geburtsgebrechen - anders als der Anspruch auf Rentenleistungen, der nicht von einer bestimmten Diagnosestellung abhängig ist - die Existenz eines genau bezeichneten Gebrechens voraussetzt ( Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 IVV ) und eine Verdachtsdiagnose den Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang nicht genügt. Nach der von der Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannten ( BGE 122 V 113 ; SVR 2007 IV Nr. 23 S. 81, I 223/06, und 2006 IV Nr. 2 S. 7, I 508/03) Ziff. 404 GgV Anhang sind die rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres erhobene Diagnose und der vor demselben Zeitpunkt liegende Behandlungsbeginn Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Massnahmen gemäss der erwähnten Ziffer. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Festgehalten hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 14. Januar 2008 insbesondere auch an der Rechtsprechung, wonach die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) allein das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nicht rechtsgenüglich belegt.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV Anhang hat.

3.1 Die Vorinstanz hat in umfassender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich der Berichte des Kinderarztes Dr. med. S.________ vom 22. November 2005, 29. November 2005, 13. März 2006, 21. April 2006 und 24. Mai 2006 sowie der Frau Dr. med. W.________ vom 22. Dezember 2004 festgestellt, dass beim mit der Diagnose ADS angemeldeten Versicherten nicht alle erforderlichen Voraussetzungen eines POS nachgewiesen sind und keine eindeutige entsprechende Diagnose vorliegt, sodass die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang nicht gegeben sind. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die überzeugend begründete Tatsachenfeststellung ist für das Bundesgericht im Rahmen der eingeschränkten Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG grundsätzlich bindend. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, beschränken sie sich doch im Wesentlichen auf eine Auflistung von Symptomen des Versicherten und die Schilderung des Nutzens der bisherigen Therapie. Nicht dargelegt wird jedoch, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt, namentlich die diagnostischen Kriterien und die mangelnde Diagnose eines POS, offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG festgestellt haben soll.

3.2 Der Beschwerdeführer ist abschliessend nochmals darauf hinzuweisen, dass er erneut an die Invalidenversicherung gelangen kann, falls bis zur Vollendung des 9. Altersjahres die eindeutige Diagnose "POS" gestellt und eine entsprechende Behandlung begonnen worden ist.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Kopp Käch