Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_148/2021 KI-generiert

Claimant Appeals Unemployment Benefit Suspension After Resignation, Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_148/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose concerning unemployment insurance benefits, where an individual contested a decision by the Zurich Cantonal Social Insurance Court that affirmed the imposition of a 26-day penalty by the Zurich Cantonal Unemployment Insurance Fund. The penalty, based on the provisions of the Swiss unemployment insurance law, was due to the individual's self-caused unemployment after quitting a job without having secured a new position. The court found that at the time of resignation on August 30, 2019, the individual did not have any confirmed job offers, and remaining employed at the time was deemed reasonable despite personal difficulties experienced at the workplace. The individual's appeal criticized the evidential assessment but failed to adequately show legal errors in that assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Appeals Unemployment Benefit Suspension After Resignation, Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: The penalty, based on the provisions of the Swiss unemployment insurance law, was due to the individual's self-caused unemployment after quitting a job without having secured a new position. The court found that at the time of resignation on August 30, 2019, the individual did not have any confirmed job offers, and remaining employed at the time was deemed reasonable despite personal difficulties experienced at the workplace. The individual's appeal criticized the evidential assessment but failed to adequately show legal errors in that assessment.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Abgangsentschädigung Arbeitsplatzbewertung substantiierte Begründung Zwischenbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to a formal defect in the grounds of appeal (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_148/2021

Urteil vom 3. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. Dezember 2020 (AL.2020.00104).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 26 Tagen bestätigte,

dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel zur Überzeugung gelangte,

- zum Kündigungszeitpunkt am 30. August 2019 habe der Beschwerdeführer noch nicht über eine Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle im Sinne der Rechtsprechung verfügt;

- sodann sei ihm der Verbleib an der von ihm selbst gekündigten Stelle bis zum Auffinden einer neuen trotz der subjektiv belastenden Situation durchaus zuzumuten gewesen, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei,

dass der Beschwerdeführer die dabei vorgenommene Beweiswürdigung zwar kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich auf die mündliche Zusicherung einer Teilzeitanstellung zum Kündigungszeitpunkt zu verweisen reicht genau so wenig aus, wie den Gesundheitszustand pauschal als kurz vor einem Burnout stehend anzurufen und die Schilderungen vor Vorinstanz betreffend das belastende Verhältnis zum direkten Vorgesetzten zu wiederholen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel