Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_147/2018 KI-generiert

Unemployment Insurance Repayment Debt Remission Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_147/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the cantonal court concerning unemployment insurance. The complainant sought the annulment of a repayment obligation resulting from a failure to declare income earned from an undeclared activity with an organization, which amounted to a specific debt. The cantonal court upheld the initial decision that denied the request for debt relief, citing that the complainant should have recognized the obligation to declare all employment activities as per the clear wording of the application form for unemployment benefits. The complainant challenged this assessment, but did not adequately demonstrate any legal errors in the lower court's reasoning. Consequently, the federal court decided not to entertain the appeal, noting a lack of sufficient justification and exempted the complainant from court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Repayment Debt Remission Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant sought the annulment of a repayment obligation resulting from a failure to declare income earned from an undeclared activity with an organization, which amounted to a specific debt. The cantonal court upheld the initial decision that denied the request for debt relief, citing that the complainant should have recognized the obligation to declare all employment activities as per the clear wording of the application form for unemployment benefits. The complainant challenged this assessment, but did not adequately demonstrate any legal errors in the lower court's reasoning. Consequently, the federal court decided not to entertain the appeal, noting a lack of sufficient justification and exempted the complainant from court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Schulderlass Loyalitätspflicht Versicherungsleistung Arbeitslosigkeit Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this article concerning inadmissibility in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the imposition of court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_147/2018

Urteil vom 6. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Kontaktstelle für Arbeitslose,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2017

(715 17 277 / 330).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Februar 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der aus der Nichtdeklaration der Tätigkeit beim Verein "B.________" entstandenen Rückerstattungsschuld in der Höhe von Fr. 5'250.55 abgewiesen wurde, im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,

- angesichts des (nicht nach Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit differenzierenden) klaren Wortlauts der Frage 12 auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ("Erzielen Sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit?", "...ja, tätig als... seit...", "...nein", "Zeitlicher Aufwand, vormittags, nachmittags, abends, nachts, stundenweise, einzelne Tage"), hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit die Deklarationspflicht sämtlicher Erwerbstätigkeiten erkennen müssen, weshalb ihr der den Erlass einer Rückerstattungsschuld ermöglichende gute Glauben nach Art. 25 Abs. 1 ATSG abzusprechen sei,

dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung zwar kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern sie rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,

dass insbesondere der Hinweis auf die Abgrenzungsproblematik von Zwischen- und Nebenverdienst in diesem Zusammenhang nicht zielführend ist, leitet doch die Vorinstanz aus dem klaren Wortlaut in der Frage 12 die Verpflichtung ab, sämtliche Erwerbstätigkeiten, ungeachtet deren rechtlicher Qualifikation, der Arbeitslosenkasse melden zu müssen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel