Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_147/2014 KI-generiert

Insured Injury During Self-Defense Training Qualifying as Accident-Like Bodily Harm

Geschäftsnummer 8C_147/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a manager who sustained a foot injury during a self-defense training exercise on July 10, 2012. The insurance company initially refused to cover the claim, arguing that there was no accident as defined by law. After an appeal, the Cantonal Court sided with the injured individual, ordering the insurance company to provide the required benefits. The insurance company subsequently challenged this decision, maintaining that the incident did not qualify as an accident and that the movement leading to the injury was ordinary and posed no greater risk than regular activities. The court, however, recognized a heightened risk associated with the training activity, ultimately supporting the injured party's claim for benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured Injury During Self-Defense Training Qualifying as Accident-Like Bodily Harm: The insurance company initially refused to cover the claim, arguing that there was no accident as defined by law. After an appeal, the Cantonal Court sided with the injured individual, ordering the insurance company to provide the required benefits. The insurance company subsequently challenged this decision, maintaining that the incident did not qualify as an accident and that the movement leading to the injury was ordinary and posed no greater risk than regular activities. The court, however, recognized a heightened risk associated with the training activity, ultimately supporting the injured party's claim for benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung) Fussverletzung Körperverletzung Unfallversicherer Einwendungen Notwehrexzess Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Art. 9 Abs. 2 UVV

The appeal was dismissed because the court correctly affirmed the existence of an accident-similar bodily injury based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

OG O3V 21 5 (2021-10-26) · ar
Bobsled Injury Not Deemed an Accident Under Insurance Law
«…auch im Falle eines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014, E. 2.3; BGE 129 V 468 f. E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 20…»
UV.2018.11 (2019-08-28) · sg
Disability Insurance Benefits Denial Affirmed for Climbing Injury Lacking External Accident Element
«…die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3). 5.2 Es ist unbestritten, dass es sich bei der beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 10. September 201…»
UV.2018.11 (2019-08-28) · sg
Insurance Benefit Claim for Climbing Injury Dismissed
«…die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3). 5.2 Es ist unbestritten, dass es sich bei der beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 10. September 201…»
S 2018 31 (2019-04-12) · gr
Appeal Dismissed for Shoulder Injury Unloading Pallets Lacking Accident Qualification
«…Elements (BGE 139 V 327 E.3.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 101, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; vgl. auch die nachfolgenden wegleitenden Entscheide, in welchen eine unfallähnliche Körperschä…»
S 2018 31 (2019-04-12) · gr
Disability Benefits Denial for Shoulder Injury: Failure to Meet "Accident" Definition
«…39 V 327 E.3.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 101, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesge- richtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; vgl. auch die nachfolgenden wegleitenden Entscheide, in welchen eine unfallähnliche Kör…»
UV.2017.42 (2019-03-21) · sg
Insured's Pain During Ladder Descent Not Deemed Accident or Accident-Like Injury
«…die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466). 5.2 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinn der Rec…»
UV.2017.42 (2019-03-21) · sg
Insurance Benefits Denial for Ladder Fall Upheld
«…die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466). 5.2 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinn der Rec…»
UV.2017.39 (2019-01-16) · sg
Knee Injury During Hiking Not Covered as Accident Insurance Benefit
«…ines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 468 f. E. 4.1). 3.2.2 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor…»
UV.2017.39 (2019-01-16) · sg
Denial of Accident Insurance Benefits Upheld for Knee Pain During Routine Walk
«…ines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 468 f. E. 4.1). 3.2.2 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor…»
8C_150/2018 (2018-11-08)
Insurance Coverage for Tendon Tear During Controlled Exercise
«…saurait se fonder sur la seule pratique d'une activité sportive pour justifier un potentiel de danger accru (cf. arrêt 8C_147/2014 du 16 juillet 2014, consid. 3.3). Admettre le contraire signifierait que la même séquence de mouvements devrait être ju…»
UV.2017.41 (2018-10-22) · sg
Appeal Dismissed for Football Knee Injury Lacking Statutory Accident Proof
«…G, sondern höchstens ein unfallähnliches Ereignis angenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3 und vom 4. Juli 2007, U 362/06, E. 4.2.2; zum unfallähnlichen Ereignis: BGE 123 V 43 bestätigt in BGE 129 V 466…»
UV.2017.41 (2018-10-22) · sg
Insurance Benefits Denial for Football Injury
«…G, sondern höchstens ein unfallähnliches Ereignis angenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3 und vom 4. Juli 2007, U 362/06, E. 4.2.2; zum unfallähnlichen Ereignis: BGE 123 V 43 bestätigt in BGE 129 V 466…»
8C_333/2018 (2018-09-25)
Suva v. Insured Individual Concerning Pommel Horse Injury Coverage
«…anzen Geschehensablauf nicht auszumachen (Urteile 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.3 in: SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54; 8C_147/2014 vom 16. Juli 1014 E. 3.3 in: SVR 2014 UV Nr. 30 S. 100; 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 6.2). Eine unfallähnliche Schäd…»
UV.2016.55 (2018-06-11) · sg
Insured Injury Classification Dispute After Benefit Rescission
«…ines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466). Mit der vorgenannten Rechtsprechung sollten langwierige medizinische Kausalitätsbeurteilungen…»
UV.2016.55 (2018-06-11) · sg
Claimant v. Accident Insurance Carrier Regarding Plantar Aponeurosis Injury Sustained During Jogging
«…ines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466). Mit der vorgenannten Rechtsprechung sollten langwierige medizinische Kausalitätsbeurteilungen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_147/2014

Urteil vom 16. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Mustafa Ates,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 9. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1984 geborene A.________ ist als Geschäftsleiter der B._______ GmbH bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdeführerin) unfallversichert. Am 10. Juli 2012 verletzte er sich bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings am linken Fuss (basisnahe Metatarsale V Schaftfraktur). Die Zürich lehnte nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen ihre Leistungspflicht ab, weil kein Unfall im Rechtssinne vorliege (Verfügung vom 13. September 2012), und hielt mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2013 daran fest.

B. Eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Januar 2014 gut und verpflichtete die Zürich, dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juli 2012 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

C. Die Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt A.________ Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung äussert er sich nicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Einig sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz darin, dass der Versicherte am 10. Juli 2012 keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG ) erlitten hat, weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper gekommen ist und es damit an einer für die Erfüllung des Unfallbegriffs unabdingbaren Voraussetzung mangelt (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f.). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers fällt deshalb unbestrittenermassen nur in Betracht, wenn sich der Beschwerdegegner an diesem Tag eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG ) zugezogen hat.

2.1. Den Inhalt von Art. 9 Abs. 2 UVV und dessen gesetzliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 UVG hat das kantonale Gericht zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt für die zu dieser Verordnungsbestimmung ergangene Rechtsprechung (vgl. nachstehende E. 2.4).

2.2. Von keiner Seite in Frage gestellt wurde, dass die Verletzungen des Versicherten (basisnahe Metatarsale V Schaftfraktur links) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen fallen.

2.3. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch - auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Schädigungen" aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung wie in Art. 4 ATSG vorgesehen auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors ( BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen - wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig festgehalten hat - auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist ( BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen ( BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f.; Urteil 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2).

2.4. Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV , ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag ( BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht.

Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist ( BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Nur die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde ( BGE 129 V 466 E. 4.2.2.

S. 470). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung ( BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes ( BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471 f.; vgl. Urteil 8C_40/2014 vom 8.

Mai 2014 E. 2.2.3).

3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner während einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungskurses einen Schritt rückwärts, worauf der Bruch erfolgte. Der Bewegungsablauf sei normal gewesen, es habe sich nicht um eine unkontrollierte Bewegung gehandelt.

3.1. Die Vorinstanz hat den äusseren Faktor im Sinne einer gesteigerten Gefahrenlage bejaht. Beim partnerschaftlich ausgeführten Verteidigungstraining handle es sich um eine mit dem Fussballspiel vergleichbare sportliche Aktivität, bei der eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (abruptes Umschalten von Angriff- in Abwehrhandlungen, Seit- und Rückwärtslaufen, Drehen, reflexartiges Ausweichen bei gegnerischen Angriffshandlungen etc.), die den Körper mannigfach belasten, ausgeführt würden. Daraus ergebe sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, weshalb von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei.

3.2. Die Zürich macht dagegen geltend, bei vielen sportlichen Betätigungen könne ein erhöhtes Gefahrenpotenzial angenommen werden. Abzustellen sei indessen nicht auf eine ganze Sportart, sondern auf das konkrete Ereignis im Einzelfall. Danach habe der Beschwerdegegner mit dem linken Fuss einen Schritt rückwärts gemacht und plötzlich Schmerzen sowie einen Knall wahrgenommen. Es habe sich um einen gewöhnlichen Bewegungsablauf gehandelt, dem keine besondere Gefährdungslage innewohne.

3.3. Es trifft zu, dass bei der Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials nicht allein ausschlaggebend auf die Sportart als solche abgestellt werden kann. Anders zu entscheiden hiesse, dass der gleiche Bewegungsablauf beim Wandern anders als etwa beim Boxkampf beurteilt werden müsste. Dennoch sind die konkreten Umstände der als Schmerzauslöser angegebenen Betätigung mitzuberücksichtigen, da im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung letztlich tatsächlich ausgelöst hat. Auch wenn eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage bei vielen sportlichen Aktivitäten zu bejahen ist, liegt ein äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial nur vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, verbunden ist (vgl. E. 2.4 hievor).

3.4. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid eine unfallähnliche Körperschädigung beim sog. Squat-Jump bejaht. Es hat festgestellt, dass diese sportliche Betätigung einen erhöhten Kraftaufwand erfordere und auch eine gewisse Unkontrollierbarkeit des Körpers zur Folge habe. Sie könne zu einer fehlerhaften Steuerung insbesondere der Beine und damit zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führen (Urteil 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3 und 3).

3.5. Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Beim kontrollierten Rückwärtsgehen mit Abstellen des Fusses auf den Boden dürfte es sich zwar in der Tat um einen normalen, wenn auch nicht ganz üblichen Bewegungsablauf handeln. Im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings erfolgt diese Bewegung jedoch nicht für sich allein, sondern mehrfach und in rascher Folge; auch die Zürich vergleicht den Ablauf mit "kleinen tanzenden Schritten". Mit dieser Übung dürfte bezweckt werden, den Körper stets in Bewegung zu halten, um zu erlernen, dem gegnerischen Angriff jederzeit reaktionsschnell ausweichen zu können. Dieser Bewegungsablauf als Ganzes ist mit einer gewissen Kraftanstrengung und ständigen Belastungswechseln in kurzer Abfolge verbunden. Er steht in einer Relation zu den Bewegungen des Trainingspartners. Ihm wohnt daher nicht ein gewöhnliches Gefährdungspotenzial, wie es etwa beim Joggen angenommen wird, inne. Es ist vielmehr, analog zum Squat-Jump, von einer erhöhten Verletzungsgefahr auszugehen.

3.6. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner sein Training häufig ausübt. Allein dadurch wird der Bewegungsablauf nicht zu einer gewohnten Lebensverrichtung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.2).

4. Demnach ist die Vorinstanz zutreffend von einer gesteigerten Gefahrenlage ausgegangen und hat den mitwirkenden äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht bejaht. Die Beschwerde der Zürich ist unbegründet und folglich abzuweisen.

5. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie schuldet dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 400.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli