Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_146/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Required Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_146/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Failure to Pay Required Cost Advance The Federal Supreme Court refused to entertain a complaint regarding an unemployment insurance decision because the complainant failed to provide the required cost advance to the preceding Cantonal Court, which had previously denied her request for legal aid *in forma pauperis*. The Cantonal Court had declined to rule on the merits after the complainant failed to pay the advance despite a warning that non-payment would result in non-admission, and the Supreme Court found the current appeal lacked a sufficient legal explanation demonstrating how the Cantonal Court's factual findings were incorrect or how its decision to deny legal aid and subsequently dismiss the case for non-payment violated federal law, noting that the constitutional right to legal aid is not an absolute entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Required Cost Advance: The Cantonal Court had declined to rule on the merits after the complainant failed to pay the advance despite a warning that non-payment would result in non-admission, and the Supreme Court found the current appeal lacked a sufficient legal explanation demonstrating how the Cantonal Court's factual findings were incorrect or how its decision to deny legal aid and subsequently dismiss the case for non-payment violated federal law, noting that the constitutional right to legal aid is not an absolute entitlement.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Arbeitslosenversicherung verspätete Gebührenzahlung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_146/2025

Urteil vom 13. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

WAS Wirtschaft Arbeit Soziales,

wira Luzern, Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht,

Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2025 (5V 24 188).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 31. Januar 2025 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies, nachdem es zuvor das am 23. August 2024 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist unter Androhung des Nichteintretens angehalten hatte. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von

Art. 97 Abs. 2 BGG

unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Allein zu behaupten, ihre materielle Bedürftigkeit gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV

vor Vorinstanz ausgewiesen zu haben und zu rügen, fehlende finanzielle Mittel könnten doch nicht dazu führen, dass sie ihre Rechte nicht geltend machen könne, reicht nicht aus. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene

Art. 29 Abs. 3 BV

keinen bedingungslosen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege enthält.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_11/2025 vom 9. Januar 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel