Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_146/2024 KI-generiert

Appeal on Vocational Guidance Rejection Dismissed for Lack of Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_146/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, represented by his mother, contested a decision from the administrative court of the Canton of Thurgau, which upheld a ruling from the Thurgau IV office denying his entitlement to vocational guidance under the disability insurance framework. The court found that the complainant was not hindered in his career choice due to health reasons, thus excluding him from vocational guidance services. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case, focusing on whether the previous court's finding was manifestly incorrect or violated federal law, and noted that the complainant's arguments largely consisted of impermissible critiques of the prior evidence assessment. The tribunal determined that the issue of whether his diagnosed scoliosis constituted a birth defect was irrelevant to this determination.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Vocational Guidance Rejection Dismissed for Lack of Legal Reasoning: The court found that the complainant was not hindered in his career choice due to health reasons, thus excluding him from vocational guidance services. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case, focusing on whether the previous court's finding was manifestly incorrect or violated federal law, and noted that the complainant's arguments largely consisted of impermissible critiques of the prior evidence assessment. The tribunal determined that the issue of whether his diagnosed scoliosis constituted a birth defect was irrelevant to this determination.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) berufliche Abklärung vereinfachtes Verfahren Rechtswahl Invalidenversicherung Patentrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) in simplified proceedings due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_146/2024

Urteil vom 19. März 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch seine Mutter

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Dezember 2023 (VV.2023.176/E).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Berufsberatung hat. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb der Beschwerdeführer gesundheitlich als in der Berufswahl nicht beeinträchtigt zu betrachten ist, was einen Anspruch auf Berufsberatung ausschliesse.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich - soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen - in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er scheint bei seinen Vorbringen zu verkennen, dass vorliegend allein die Frage nach dem Anspruch auf Berufsberatung zum Beschwerdethema erhoben werden kann. Ob es sich bei der im Bericht des Spitals B.________ vom 9. August 2022 diagnostizierten Skoliose um ein Geburtsgebrechen nach Art. 3 Abs. 2 ATSG handelt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel