Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_145/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning supplementary benefits due to a complete lack of required legal substantiation.

Geschäftsnummer 8C_145/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding supplementary benefits, specifically concerning the reimbursement of health insurance deductibles, because the appellant failed to meet the statutory substantiation requirements under Articles 42 and 95 of the Federal Supreme Court Act (BGG), instead offering merely generalized grievances and inadmissible appellatory criticism. Consequently, the court declined to enter into the matter pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b BGG, while exceptionally waiving court costs under Article 66 paragraph 1 sentence 2 BGG, leaving the lower instance judgment dismissing further claims intact.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal concerning supplementary benefits due to a complete lack of required legal substantiation: Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Ergänzungsleistungen Versicherungsleistungsanspruch Kostenersatz Krankenversicherungskosten Sozialversicherungsverfahren gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_145/2026

Urteil vom 17. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Gemeinde Hinwil,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Januar 2026 (ZL.2024.00097).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 13. Januar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024, mit welchem der Beschwerdeführerin die Vergütung von Franchisen und Selbstbehalt der Krankenversicherung der Jahre 2023 und 2024 (genauer: vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024) von Fr. 665.20 zugesprochen wurde. Dabei überprüfte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen - soweit überhaupt auf den durch den Einspracheentscheid vorgegebenen Streitgegenstand bezogen - eingehend, ob dieser Betrag durch die Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt worden sei und bejahte dies.

3. Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht näher ein. Stattdessen verweist sie auf ihre anspruchsvollen Lebensumstände, fordert ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes und bezeichnet das vorinstanzliche Urteil pauschal als "Dreck", der durch das Bundesgericht zu beseitigen sei. Damit ist den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_756/2023 vom 11. Januar 2024 und 9C_874/2017 vom 13. Dezember 2017) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass unnötig herabsetzende Äusserungen gegen Gerichtsbehörden, Verwaltung oder Dritte wie jene, welche in E. 3 hiervor erwähnt ist, von einer Rückweisung der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 5 BGG) bis zur Auferlegung einer Ordnungsbusse (Art. Art. 33 Abs. 1 BGG) führen können und daher inskünftig unterbleiben sollten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel