Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_144/2021 KI-generiert

Disability Pension Reduction Confirmation on Revised Medical Assessments

Geschäftsnummer 8C_144/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1977, employed as a securities clerk, applied for disability insurance benefits in 2009 due to various health issues, including spinal disorders and shoulder injuries following an accident. Initially, the disability insurance office in Zurich awarded her a half pension from April 2010, which was later revised to a full pension in July 2012. Following further assessments by the medical evaluation firm medaffairs AG, in 2018 her pension was reduced to three-quarters, prompting her to appeal the decision. The Social Insurance Court of Zurich dismissed her appeal in December 2020, leading her to further contest the ruling with a request for the federal court to either restore her full pension or remand the case for additional medical review.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 17 ATSG; Disability Pension Reduction Confirmation on Revised Medical Assessments: Initially, the disability insurance office in Zurich awarded her a half pension from April 2010, which was later revised to a full pension in July 2012. Following further assessments by the medical evaluation firm medaffairs AG, in 2018 her pension was reduced to three-quarters, prompting her to appeal the decision. The Social Insurance Court of Zurich dismissed her appeal in December 2020, leading her to further contest the ruling with a request for the federal court to either restore her full pension or remand the case for additional medical review.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Herabsetzung der Invalidenrente Invaliditätsbemessung medizinisches Gutachten ganze Rente Invalidenrentenansatz Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 17 Abs. 1 ATSG
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ).
Art. 17 ATSG
Im Hinblick auf Art. 17 ATSG verglich die Vorinstanz den Sachverhalt im Zeitpunkt der verfügungsweisen Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente (17.
Art. 5 Abs. 3 BV
Dieser erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene verfahrensrechtliche Einwand ist verspätet vorgebracht und daher nicht zu hören, da verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind ( Art. 5 Abs.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the final order for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (63)

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Appeal of Disability Pension Denial Based on Insufficient Medical Assessment
«…3 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 5.2.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlage…»
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«…3 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 5.2.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlage…»
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«…3 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).…»
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«…3 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 5.2.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlage…»
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«…3 E. 4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.4 und 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 7.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_144/2021

Urteil vom 27. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 (IV.2018.00799).

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene A.________ war seit 1. August 2000 bei der B.________ AG als Sachbearbeiterin Wertschriften angestellt. Am 21. September 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie verwies auf ein Wirbelsäulenleiden, eine HWS-Distorsion infolge Auffahrkollision, eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts nach Schulterkontusion sowie auf rezidivierende vorwiegend myofasziale Beschwerden zervikal mit Kopfschmerzen. Nach beruflichen und gesundheitlichen Abklärungen, worunter ein polydisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 25. Mai 2011 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab April 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 18. Oktober 2011).

Im Anschluss an eine im August 2012 veranlasste Revision von Amtes wegen gewährte die IV-Stelle A.________ ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2013). Anlässlich einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs mit einer erneuten polydisziplinären Abklärung durch die medaffairs AG, Medizinische Gutachten, Basel (medaffairs), gewährte ihr die IV-Stelle nurmehr eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 17. Juli 2018 folgenden Monats. Die IV-Stelle entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2018 (recte: des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 17. Juli 2018) seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2018 bestätigte, wonach die bisher zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde.

2.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen legte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist Folgendes:

2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist - in einem zweiten Schritt - der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 9C_626/2019 vom 26. November 2019 E. 2).

2.4. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen, Indizien) beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2 und 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 141 V 281 E. 7; Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).

3.

3.1. Im Hinblick auf Art. 17 ATSG verglich die Vorinstanz den Sachverhalt im Zeitpunkt der verfügungsweisen Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente (17. Juli 2018) mit jenem bei Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2013). Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte Gutachten der medaffairs vom 15. November 2016 ging die Vorinstanz von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand aus. Sie stellte eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit fest.

3.2. Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens betrifft, ermittelte die Vorinstanz auf der Grundlage von Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 86'895.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 32'177.-. Dabei nahm sie aufgrund einer überproportionalen Lohneinbusse bei Teilzeittätigkeit vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor. Beim hieraus resultierenden Invaliditätsgrad von gerundet 63 % bestätigte sie den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2018.

4.

4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz zu begründen. Sie befasst sich in ihrer Beschwerde bezüglich der Sachverhaltsfragen über weite Strecken in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid und stellt im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge dar, was wegen der im letztinstanzlichen Prozess herrschenden Kognitionsregelung und Begründungsanforderungen (vorstehende E. 1) nicht genügt, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsverletzend darzustellen.

4.2.

4.2.1. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der medaffairs aus rheumatologischen Gründen nicht mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten könne. Da sie bei einer heftigen Migräneattacke, die durchschnittlich mehr als einmal pro Woche auftrete, bis zu 24 Stunden arbeitsunfähig sei, ergäbe dies - bei einer maximalen Leistungsfähigkeit von vier Stunden täglich an drei Tagen pro Woche - ein zumutbares Arbeitspensum von 29 %. Daher sei der im medaffairs-Gutachten festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht mit einer angemessenen Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 70 % Rechnung zu tragen.

Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass der migräneartige Kopfschmerz den Experten bekannt war. Der neurologische Gutachter befasste sich einlässlich mit dieser Problematik und hielt eine seit der letzten Begutachtung im Februar 2011 verschlechterte Kopfschmerzproblematik fest, wobei er die Kopfschmerzen (vom Spannungskopfschmerz- und Migränetyp) bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete. Anlässlich der konsensualen Fallbesprechung wurden die Kopfschmerzen ebenfalls eingehend thematisiert und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht berücksichtigt.

In Bezug auf die gesamthaft bestehende Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht bindend fest, dass die rheumatologischen Beschwerden bezüglich der gutachterlichen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend gewesen waren und die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen in den Teilgutachten der medaffairs darin aufgingen. Die im Gutachten gesamtmedizinisch mit "mindestens 50 %" angegebene Arbeitsunfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit wurde auf Nachfrage der IV-Stelle hin von den Experten im Konsens präzisierend auf 60 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin die vorinstanzliche Rechtsverletzung bei der Übernahme dieser Einschätzung aus rechtlicher Sicht liegen soll.

4.2.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt ihre Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die abdominalen Beschwerden weiter abklären zu lassen. Diese stellte hierzu fest, dass abdominale Beschwerden bereits bei der ersten Begutachtung thematisiert worden seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch die medaffairs abdominale Schmerzen weder anlässlich der internistischen noch der rheumatologischen Untersuchung erwähnt. Sie habe einzig bei der neurologischen Anamnese zu ihren subjektiven Vorstellungen als Grund für die Arbeitsunfähigkeit u.a. Bauchschmerzen, die täglich nach dem Essen auftreten würden und ca. zwei Stunden anhielten, angegeben. Der hieraus gezogene Schluss der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, dass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, weshalb es keiner weiterer Abklärungen hierzu bedürfe, hält vor Bundesrecht stand. Weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör wurden hierdurch verletzt.

4.2.3. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin sodann mit der Geltendmachung einer verschlechterten gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung durch die medaffairs. Solches lässt sich dem im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der behandelnden Dr. med. C.________, Praxis D.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2018 nicht entnehmen. Dr. med. C.________ äusserte sich überdies nicht zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit bezüglich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD 10 F45.41). Vielmehr wird von einem im Vergleich zum Therapiebeginn im Dezember 2017 verbesserten psychischen Gesundheitszustand berichtet, wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise feststellte. Dass sie bei dieser Sachlage auf weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht verzichtete, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der IV-Stelle im Zusammenhang mit der im Vorbescheidverfahren am 26. Juni 2018 angesetzten 10-tägigen Frist zur Einreichung weiterer Dokumente rügt, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene verfahrensrechtliche Einwand ist verspätet vorgebracht und daher nicht zu hören, da verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind ( Art. 5 Abs. 3 BV ; BGE 143 V 66 E. 4; BGE 137 V 394 E. 7.1). Ein treuewidriges Verhalten der IV-Stelle wäre ohnehin nicht auszumachen.

4.4.

4.4.1. Was schliesslich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens betrifft, verlangt die Beschwerdeführerin einzig einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 20 % anstelle des von der Vorinstanz gewährten 5%-igen Abzugs.

Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2).

4.4.2. Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist nicht auszumachen und wird auch nicht gerügt. Anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird, bestehen keine somatisch oder psychisch bedingten Limitierungen, die nicht bereits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil enthalten sind und bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt wurden. Hierauf wies die Vorinstanz überzeugend hin. Insbesondere beachteten die Gutachter, dass nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind und eine reduzierte Leistungsfähigkeit durch den schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf besteht. Diese Einschränkungen zusätzlich beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen, käme, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits festhielt, einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil hält demnach auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla