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8C_144/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Declines Appeal on Unemployment Benefit Suspension Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_144/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the insurance court regarding unemployment insurance. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal after the insurance court's decision, which concerned the individual's eligibility for benefits following an alleged failure to fulfill control obligations due to unexcused absences from a consultation. However, the complaint was deemed invalid as it did not meet the necessary legal requirements, including a lack of a clear request and insufficient engagement with the previous court's reasoning concerning the dismissal of the individual's claim. Consequently, the Federal Tribunal did not entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Declines Appeal on Unemployment Benefit Suspension Due to Formal Deficiencies: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal after the insurance court's decision, which concerned the individual's eligibility for benefits following an alleged failure to fulfill control obligations due to unexcused absences from a consultation. However, the complaint was deemed invalid as it did not meet the necessary legal requirements, including a lack of a clear request and insufficient engagement with the previous court's reasoning concerning the dismissal of the individual's claim. Consequently, the Federal Tribunal did not entertain the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung formeller Verfahrensmangel Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to the deficiency in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs shall not be levied due to the specific circumstances of the case (inability to enter upon the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_144/2016

Urteil vom 11. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

des Kantons Aargau,

Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 26. Januar 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 12. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2016 (VBE.2015.556),

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2016 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 17. Februar 2016 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 12. Februar 2016 den vorgenannten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten und einspracheweise bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Kontrollpflicht zufolge unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 5. August 2015, auseinandersetzt, und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb - trotz der am 17. Februar 2016 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 15. Februar 2016 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 22. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz