Imputed Rental Value in Supplementary Benefits Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint from an individual against a social security compensation fund regarding the amount of supplementary benefits provided to her under the old-age and disability insurance scheme. The individual, born in 1938, contested a decision by the compensation fund which granted her a specified monthly supplementary benefit but assessed her income to include a deemed rental value of her property. The individual sought an increase in the supplementary benefit without considering this rental value. The appeal was previously dismissed by the administrative court of the Canton of Bern, leading the individual to further challenge this decision in a federal court, where she maintains that the rental value should not be included in the calculation of her benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 3a Abs. 1 ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG, Art. 12 Abs. 1 ELV; Imputed Rental Value in Supplementary Benefits Calculation: The individual, born in 1938, contested a decision by the compensation fund which granted her a specified monthly supplementary benefit but assessed her income to include a deemed rental value of her property. The individual sought an increase in the supplementary benefit without considering this rental value. The appeal was previously dismissed by the administrative court of the Canton of Bern, leading the individual to further challenge this decision in a federal court, where she maintains that the rental value should not be included in the calculation of her benefits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article because it was manifestly unfounded.
The applicant was ordered to pay court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_143/2007
Urteil vom 2. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2007.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern J.________, geboren 1938, mit Verfügung vom 2. März 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 für die Monate Juli bis Dezember 2005 eine Ergänzungsleistung von Fr. 462.- und ab Januar 2006 eine solche von Fr. 497.- pro Monat zugesprochen hat, jeweils unter Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 15'960.- pro Jahr bei den anrechenbaren Einnahmen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine höhere Ergänzungsleistung ohne Anrechnung des Eigenmietwerts zuzusprechen,
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG ) zutreffend dargelegt hat,
dass gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen sind,
dass nach Art. 12 Abs. 1 ELV für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind,
dass das Wohneigentum von J.________ unbestritten ist, wenn auch die Finanzierung teilweise mittels Darlehen der Tochter erfolgte,
dass keine Verletzung der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird,
dass kein Raum für eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Entscheides besteht,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: