Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_142/2025 KI-generiert

Asylum Seeker Accommodation Contribution Refusal Upheld

Geschäftsnummer 8C_142/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2025 (VG.2024.113/E). kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 2 AsylV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Asylum Seeker Accommodation Contribution Refusal Upheld: Januar 2025 (VG.2024.113/E). kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Asylgesetz Begründungspflicht Verletzung der Begründungspflicht Grundrechte Sozialhilfebehörde tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) due to a manifest deficiency in the grounds (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court costs for the federal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_142/2025

Urteil vom 13. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Politische Gemeinde Bottighofen,

Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2025 (VG.2024.113/E).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 15. Januar 2025 die Weigerung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern im Rahmen der Asylsozialhilfe (Art. 81, Art. 82 Abs. 3 und Abs. 3bis AsyG;

Art. 3 Abs. 2 AsylV 2

; § 8 und § 24 Abs. 3 SHG/TG, § 1 ff. SHV/TG) für die Zeit von 11. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023 einen Logiekostenbeitrag von monatlich Fr. 1'100.- zu bezahlen. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdeführer die ihnen am 27. Juli 2022 angebotene Wohnung in Scherzingen hätten annehmen müssen. Nachdem sich die Beschwerdeführer stattdessen für die Fortführung der bisherigen Unterbringung bei den Angehörigen entscheiden hätten, schliesse dies eine Kostenbeteiligung aus.

3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind zwar zahlreich. Sie beschränken sich indessen im Wesentlichen auf Ausführungen zum Geschehensablauf. Darüber hinaus wird begründet, warum die ihnen angebotene Wohnung unzumutbar gewesen sein soll. Beschwerdeweise nicht dargelegt ist hingegen, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig ist ersichtlich, dass die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel