Unemployment Insurance Overpayment Debt Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich related to unemployment insurance. The appellant sought the remission of a repayment obligation of 5862.65 Swiss francs, which was confirmed with legal effect by a decision on 24 September 2020. The lower court found the appellant's actions, which led to the unjustified benefit claim, to be grossly negligent, thereby preventing the remission. Furthermore, the appellant's claim of being completely unable to work due to ophthalmological issues was considered insufficient to negate the responsibility to verify the legality of substantial monetary inflows during April and May 2018 with the unemployment insurance office. The appeal was deemed obviously lacking in sufficient substance, leading to its dismissal without charge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Overpayment Debt Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The appellant sought the remission of a repayment obligation of 5862.65 Swiss francs, which was confirmed with legal effect by a decision on 24 September 2020. The lower court found the appellant's actions, which led to the unjustified benefit claim, to be grossly negligent, thereby preventing the remission. Furthermore, the appellant's claim of being completely unable to work due to ophthalmological issues was considered insufficient to negate the responsibility to verify the legality of substantial monetary inflows during April and May 2018 with the unemployment insurance office. The appeal was deemed obviously lacking in sufficient substance, leading to its dismissal without charge.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule the non-admittance (Nichteintreten) of the appeal under simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to rule that court costs are waived.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_140/2022
Urteil vom 17. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2022 (AL.2021.00052).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. März 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil gezeigt hat, weshalb der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Erlass der mit Einspracheentscheid vom 24. September 2020 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld von Fr. 5862.65 ausgeschlossen ist,
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dargelegt hat, inwiefern das den ungerechtfertigten Leistungsbezug in der Höhe von Fr. 5862.65 zeitigende Verhalten der Beschwerdeführerin als grobfahrlässig und damit den geforderten Erlass verunmöglichend zu werten ist,
dass sie bezüglich der geltend gemachten Augenbeschwerden (ophthalmologische Beschwerden) ausführte, es sei nicht erkennbar, weshalb deswegen eine Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse über die Rechtmässigkeit der hohen Geldzuflüsse für die Monate April und Mai 2018 unzumutbar gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, aus ophthalmologischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig zu sein,
dass damit allein für die entscheidende Frage der Zumutbarkeit, sich bei der Arbeitslosenkasse (z.B. telefonisch) zu erkundigen, nichts gewonnen ist,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerde vorliegt,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel